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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1843
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 50.) Verordnung, die Bekanntmachung der wegen Herstellung von Eisenbahnen mit Bayern, Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Verträge betreffend.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
A. Vertrag zwischen der Königlich Bayerschen und der Königlich Preußischen Regierung vom 14. Januar 1841 über die Anlage von Eisenahnen von Nürnberg über Hof nach Leipzig und von Breslau über Görlitz, Löbau und Bautzen nach Dresden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • Berichtigung der vom 4ten September 1841 publicirten Tarife zu dem von den Staaten des deutschen Zollvereins mit der Ottomanischen Pforte abgeschlossenen Handelsvertrage (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 48.) Gesetz wegen Nachcreiriung von Einer Million Thalern in neuen Cassenbillets. (48)
  • No. 49.) Verordnung, den Verkauf des Viehsalzes betreffend. (49)
  • No. 50.) Verordnung, die Bekanntmachung der wegen Herstellung von Eisenbahnen mit Bayern, Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Verträge betreffend. (50)
  • A. Vertrag zwischen der Königlich Bayerschen und der Königlich Preußischen Regierung vom 14. Januar 1841 über die Anlage von Eisenahnen von Nürnberg über Hof nach Leipzig und von Breslau über Görlitz, Löbau und Bautzen nach Dresden.
  • B. Vertrag zwischen der Königlich Bayerschen und der Königlich Preußischen Regierung vom 14. Januar 1841 über die Anlage von Eisenahnen von Nürnberg über Hof nach Leipzig und von Breslau über Görlitz, Löbau und Bautzen nach Dresden.
  • C. Gegenseitig ausgewechselte Ministerialerklärungen über die verabredete Uebereinkunft der K. K. Oesterreichischen Regierung wegen Herstellung einer zusammenhängenden Eisenbahnverbindung von Wien über Prag bis Dresden.
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

( 140) 
unter sich, als für die Belebung des größeren Verkehrs zwischen Sachsen und Bayern 
und im Innern von Teutschland überhaupt gewähren würde, sind zu thunlichster För- 
derung dieses wünschenswerthen Endzweckes über folgende Puncte übereingekommen. 
Art. 1. Die Eingangsgedachten Regierungen verpflichten sich gegenseitig, dem Un- 
ternehmen einer Eisenbahn von Nürnberg nach Leipzig ihre thätige Fürsorge zu widmen, 
und dessen Zustandekommen durch alle im Bereiche ihrer Wirksamkeit liegende Mittel zu 
befördern. 
Art. 2. Diese Eisenbahn, deren Anlage, so viel irgend thunlich auf Beförderung 
mittelst Dampfkraft zu berechnen ist, (ohne daß jedoch hierdurch die Benützung etwa im 
Laufe der Zeit sich ergebender, durch die Erfahrung bewährter Verbesserungen und Ab- 
änderungen hinsichtlich des Fortschaffungsmittels 2c. ausgeschlossen wäre) wird auf König- 
lichen Bayerschem Gebiete die Richtung innehalten, welche die unter dem 26sten April 
1839 bekannt gemachten, Allerhöchst bestätigten Statuten der Gesellschaft zu Herstellung 
einer Eisenbahn von Nürnberg über Bamberg zur nördlichen Reichsgrenze festsetzten, mit- 
hin von Nürnberg über Erlangen nach Bamberg, und von da über Culmbach und Hof 
bis zur Königlich Sächsischen Grenze geführt werden. 
Von Leipzig aus wird die Eisenbahn über Altenburg und Plauen nach der Sachsisch- 
Bayerschen Grenze dirigirt werden, um hier mit der von Hof aus entgegenkommenden 
Bayerschen Bahnlinie in Verbindung zu treten. 
In Ansehung des eigentlichen Anschlußpunctes ist man auf dem Grunde der bts- 
herigen technischen Erörterungen übereingekommen, daß die Vereinigung der beiden Bahn- 
züge bei dem Sächsischen Dorfe Sachsgrün stattfinden soll, vorbehältlich jedoch der Ver- 
ständigung über einen andern geeigneten Uebergangspunct für den Fall, daß ein solcher 
unter noch günstigeren Steigungsverhältnissen künftig zu ermitteln wäre. 
Die näheren Bestimmungen und Modificationen der Bahnlinie innerhalb der einzelnen 
Staaten bleiben der eigenen Entschließung jeder Regierung ausschließlich Uberlassen, der- 
gestalt, daß die letzteren nur in Ansehung der Innehaltung des obigen Bahnzuges im 
Allgemeinen, sowie des Vereinigungspunetes auf der Grenze als gegenseitig verpflichtet 
anzusehen sind. 
Art. 3. Die contrahirenden Regierungen werden, eine jede innerhalb ihres Staats- 
gebiets, unverzüglich die nöthigen Einleitungen treffen, um diejenigen Bedingungen und 
Vorerfordernisse baldigst ins Leben zu rufen, die sie nach Maaßgabe der inneren Lan- 
desverhältnisse, sowie der bestehenden Gesetze und Verwaltungsgrundsätze für die geeignet- 
sten halten, um dem in Artikel 1 und 2 gedachten Eisenbahnunternehmen einen ent- 
sprechenden Fortgaung zu sichern. 
Insofern daher für solches in dem einen oder dem anderen Staate Actiengefellschaften 
unter Genehmigung der Regierung sich bilden follten, so behalten die Regierungen beider- 
seits sich vor, selbigen innerhalb der geeigneten Grenzen die zur möglichst vollständigen
	        

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