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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1843
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
17. Stück
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 63.) Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • Berichtigung der vom 4ten September 1841 publicirten Tarife zu dem von den Staaten des deutschen Zollvereins mit der Ottomanischen Pforte abgeschlossenen Handelsvertrage (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 63.) Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend. (63)
  • No. 64.) Verordnung, die Erlassung innenbemerkten Gesetzes betreffend. (64)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

(208 ) 
6.) in Ansehung mehrerer Gläubiger unter einander. 
& 92. Der Vorzug unter mehrern auf das nämliche Grundstück eingetragenen Gläu- 
bigern, mit Einschluß der Auszugsberechtigten (§ 41), wird ohne alle andere Rücksicht blos 
durch die Zeitfolge bestimmt, wie jede Forderung vor der andern in das Grund= und Hy- 
pothekenbuch auf dem Folium des Grundstücks eingetragen ist. 
Eine Ausnahme findet blos Statt in Ansehung der an Lehngütern ohne lehnsherrliche 
und beziehendlich mitbelehnschaftliche Einwilligung bestellten Hypotheken. (7 35) 
93. Dieser Vorzug entscheidet sowohl im Concurse, als außerhalb des Concurses. 
Daher gebührt im Concurse, wie außerhalb des Concurses dem ältern hypothekarischen 
Gläubiger vor dem neuern die Befriedigung aus dem verhafteten Grundstücke, wenn das- 
selbe zur gerichtlichen Zwangsversteigerung kommt, wäre es auch, daß der neuere Glänbi- 
ger früher Klage erhoben oder die Zwangsversteigerung herbeigeführt hätte. 
Abtretung des Vorzugs. 
& 94. Ein hypothekarischer Gläubiger kann unbeschadet seines hypothekarischen Rechts 
den durch frühere Eintragung seiner Forderung erlangten Vorzug einem spätern Gläubiger 
abtreten; jedoch wird dadurch andern hypothekarischen Gläubigern an dem bereits erlangten 
Vorzuge nichts entzogen. 
Eintretungs= und Ablösungsrecht. 
& 95. Unter Umständen, unter welchen der hypothekarische Gläubiger von dem hy- 
pothekarischen Schuldner selbst Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden wäre, ist auch 
ein Dritter dieselbe mit Einwilligung des Schuldners mit der in § 98 angegebenen Wir- 
kung zu leisten berechtigt. 
8 96. Auch ohne Zustimmung des Schuldners darf jeder hypothekarische Gläubiger 
die Forderung eines andern hypothekarischen Gläubigers, wenn letzterer, es sei wegen des 
Hauptstamms oder wegen davon rückständiger Zinsen, auf die gerichtliche Zwangsversteige- 
rung des verhafteten Grundstücks angetragen hat, durch vollständige Zahlung ablösen. 
§ 97. In Ansehung dieses Ablösungsrechts hat, wenn mehrere hypothekarische Gläu- 
biger gleichzeitig dasselbe ausüben wollen, der Inhaber der später eingetragenen Forderung 
den Vorzug vor dem ältern Gläubiger. 
§# 98. In beiden angegebenen Fällen (§§ 95, 96) erwirbt Derjenige, welcher statt 
des Schuldners die vollständige Zahlung dem Gläubiger leistete oder deren Betrag, bei un- 
begründeter Weigerung der Annahme Seiten des letztern, gerichtlich niederlegte, auch ohne 
daß dieser die Forderung abtritt, die Stelle und das Recht des befriedigten Gläubigers und 
somit den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch. 
Dieser Anspruch findet jedoch im Falle des § 93 nicht Statt, wenn bei Eintragung 
der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch zugleich festgesetzt worden ist, daß die 
Zahlung nach und nach in bestimmten Terminen erfolgen und wegen des Gezahlten die Hy-
	        

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