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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1843
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 32.) Bekanntmachung, die in den Zollvereinsstaaten zu beobachtenden Grundsätze bei Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien betreffend.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Uebereinkunft und Beschluß der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierung für die Dauer des Zollvereins hinsichtlich der Erfindungspatente oder Privilegien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • Berichtigung der vom 4ten September 1841 publicirten Tarife zu dem von den Staaten des deutschen Zollvereins mit der Ottomanischen Pforte abgeschlossenen Handelsvertrage (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 26.) Bekanntmachung, den Wegfall der bisherigen Befreiung der milden Stiftungen und öffentlichen Cassen in der Oberlausitz vom Quittungsstempel betreffend. (26)
  • No. 27.) Bekanntmachung vom 13ten Juli 1843. (27)
  • No. 28.) Verordnung, die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung derjenigen Geldsätze, wornach fernerweit, von und mit dem Termine Michael 1843 ab, die später zahlbar werdenden unzinsbaren Kammercreditcassenscheine unter Lit. E. zur Einlösung gebracht werden können. (29)
  • No. 30.) Gesetz, die Creirung neuer 3prozentiger Staatsobligationen zum Behufe der Entschädigung an die Besitzer bisher steuerfrei gebliebener Grundstücke, ingleichen einige andere damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend. (30.)
  • No. 31.) Verordnung, das Verfahren bei Absendung der den Besitzern bisher steuerfrei gebliebener Grundstücke zukommenden Entschädigungscapitale betreffend. (31)
  • No. 32.) Bekanntmachung, die in den Zollvereinsstaaten zu beobachtenden Grundsätze bei Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien betreffend. (32)
  • Uebereinkunft und Beschluß der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierung für die Dauer des Zollvereins hinsichtlich der Erfindungspatente oder Privilegien.
  • No. 33.) Verordnung, die Feststellung der Ortssalzpreise betreffend. (33)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

(65) 
24.) Geseß, 
die wegen Aufhebung der Steuerfreiheit zu gewährende Entschädigung betreffend: 
vom 15ten Juni 1843. 
Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. 
Zur weitern Ausführung der Verfassungsurkunde § 39 und des Landtagsabschiedes 
vom 30sten October 1834 unter B, § 20 sind, nach nunmehr erfolgter Ausmittelung 
des steuerfreien Grundeigenthums, der gesetzlich zu gewährenden Entschädigung wegen noch 
einige Bestimmungen nothwendig, und Wir verordnen daher, mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt. 
§& 1. Der Betrag der den Steuerbefreiten auf den Grund ihrer von der Behörde Die Entscha- 
als gültig anerkannten Ansprüche vom Staate zu gewährenden Entschädigung gründet t digungsberech- 
sich auf die Berechnung der Entschädigungscapitgle und beziehendlich der in Abzug zu 94, 
bringenden Abgabenbeträge. 
Bei Ermittelung der Entschädigungsbeträge (Landtagsabschied vom Jahre 1834, 91 20, 4) 
ist diejenige Zahl von Steuereinheiten in runder Summe zum Grunde zu legen, die sich 
nach der ersten Aufstellung der Steuercataster herausstellt. 
Diese Berechnungen sind den Betheiligten durch die Gerichtsbehörden zur Erklärung 
unter der Verwarnung zuzufertigen, daß dieselben, dafern sie binnen einer von deren 
Behändigung an zu rechnenden Frist von acht Wochen ihre etwanigen Einwendungen da- 
gegen bei der mit der Insinuation beauftragten Gerichtsbehörde nicht einreichen, für rich- 
tig anerkannt zu achten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt finde. 
Die Gerichtsbehörden senden die rechtzeitig bei ihnen eingereichten Reclamationen oder 
Recursschriften an die Commission wegen Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums 
ein, letztere aber giebt solche, insofern sie dieselben nicht sofort erledigt, in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 8ten November 1838, § 14 an das Finanzministerium zur Entschei- 
dung ab. 
§& 2. Der Entschädigungsbetrag wird den Berechtigten, mit Ausnahme des § 3 ge-DieGewährung 
dachten Falles, einmal für immer in Capital und in, der Maaße gewährt, wie durch den der Entschädi- 
Landtagsabschied vom 30sten October 1834 unter B, 20, 5 bereits festgesetzt ist. gung. 
8 3. Nur in Ansehung des eigenthümlichen, unter dem mit den Fürsten und Gra-- Die Entschädi— 
fen Herren von Schönburg am 4ten Mai 1740 errichteten Hauptrecesse begriffenen Be- Lung desausee 
, Schönburg.
	        

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