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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1844
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
10
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1844
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 29.) Decret wegen Bestätigung des Statuts des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Statut für den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein im Königreiche Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 18944. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 29.) Decret wegen Bestätigung des Statuts des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins. (29)
  • Statut für den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein im Königreiche Sachsen.
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

Verbrennung. 
Vindication, 
Verjährung 
und Mortifica- 
tion. 
Vereinsvor- 
stand. 
Einladung. 
(174 ) 
25 Thalern, aufgeht, zu tilgen vermag. Von jeder Classe Pfandbriefe ist ein verhältniß- 
mäßiger Theil auszuloosen. 
Mit dem nächsten Zinstermine nach der Ausloosung hören ausgelooste Pfandbriefe zu 
zinsen auf und die dennoch gezahlten weiteren Zinsen werden vom Hauptstamme abgezogen. 
* 50. Alle nach Ausloosung eingelösten, sowie alle, als Capitalzahlung eingekom- 
menen Pfandbriefe nebst Zinsleisten und Zinsscheinen (§S# 18, 19 und 48) werden öffent- 
lich verbrannt. Ueber die Form der Ausloosung, über die Bekanntmachung der ausge- 
loosten Pfandbriefe und über die Nachricht von allen verbrannten Pfandbriefen werden die 
nöthigen Vorschriften im Regulative getroffen. 
§ 60. Die Pfandbriefe, ihre Zinsleisten und ihre Zinsscheine sind rücksichtlich der 
Vindication (vergl. jedoch § 54), der Verjährung und der Mortification ganz den Königl. 
Sächsischen Staatspapieren gleichgestellt. Alle verjährten Beträge fallen der allgemeinen 
Vereinscasse zu. 
Sechster Abschnitt. 
Innere Verwaltung. 
# 61. Der Vereinsvorstand besteht aus Neun Mitgliedern. Von diesen wählt das 
erste Mal die Ritterschaft jeden Kreises aus den Besitzern der beitrittsfähigen Rittergüter 
nach Maaßgabe der Kreistagsordnung unter Leitung des Vorsitzenden jeden Kreises in der 
Kreisstadt, künftighin aber die Generalversammlung (§ 70) nach Maaßgabe von 873 
aus den rentenpflichtigen Grundstücksbesitzern jeden Kreises zwei, das neunte dagegen wäh- 
len diese acht, jedes zu einer Stimme, das erste Mal aus den Besitzern aller beitrittsfä- 
higen Rittergüter, künftig aus der Mitte aller rentenpflichtigen erbländischen Gutsbesitzer. 
Alle diese Wahlen erfordern absolute Stimmenmehrheit, jedoch so, daß, wenn bei der- 
zweiten Wahlhandlung eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, bei der dritten 
die relative Stimmenmehrheit entscheidet. 
Das erste Mal macht jeder Kreisvorsitzende die Wahl seines Kreises, und es machen 
sodann die zuerst gewählten acht Vorstandsmitglieder die Wahl des neunten und zugleich 
des, in Gemeinschaft mit Letzterem aus ihrer Mitte zu ernennenden Vorsitzenden des Vor- 
standes und seines Stellvertreters in der Leipziger Zeitung und einem ausländischen Blatte 
bekannt. Künftighin erfolgt die Bekanntmachung der Wahlen vom Vereinsvorstande in 
denselben Blättern. . 
§ 62. Die Einladung zu den Wahlen, welche die Kreisvorsitzenden leiten, erfolgt 
durch diese und zu den Wahlen auf der Generalversammlung vom Vereinsvorstande in der 
Leipziger Zeitung mittelst dreimaliger Insertion und so, daß zwischen der ersten und dem 
Wahltage mindestens eine vierwöchentliche Frist innen liegt. Zu den Wahlen der Vor- 
standsmitglieder unter sich ladet das erste Mal das älteste derselben aus dem Meißner Kreise
	        

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