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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1845
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 9.) Verordnung, Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Elbe betreffend.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 3.) Verordnung, die Aufhebung des Verbots des Betriebs der sogenannten Streichzündhölzchen u.s.w. betreffend. (3)
  • No. 4.) Verordnung, die Anwendung der Bestimmungen §§. 39 und 40 des Gesetzes vom 16ten Mai 1839 bei Expensforderungen betreffend. (4)
  • No. 5.) Verordnung, den mit dem Königreiche Portugal abgeschlossenen Handelsvertrag betreffend. (5)
  • No. 6.) Decret wegen Bestätigung einer Sparcassenanstalt für die Stadt Zwickau. (6)
  • No. 7.) Verordnung, die Sicherstellung des Kirchenvermögens und anderer milden Stiftungen insbesondere gegen ihre Verwalter betreffend. (7)
  • No. 8.) Verordnung, den Beitritt der Königl. Hannoverschen und der Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Regierung zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend. (8)
  • No. 9.) Verordnung, Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Elbe betreffend. (9)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

(43 ) 
zwei Zeichen mit der Glocke anzukündigen, daß es rechts ausweiche. Ist aber ein Dampf- 
schiff durch die Oertlichkeit verhindert, auszuweichen, so hat dessen Führer solches dem ent- 
gegenkommenden Fahrzeuge durch drei Zeichen mit der Glocke und gleichzeitig durch Zuruf, 
der beantwortet werden muß (7& 14), anzudeuten; in diesem Falle muß das letztere Fahr- 
zeug nach der ihm als fahrbar bezeichneten Stelle ganz ausweichen. 
6 16. Dampfschiffe müssen im freien Fahrwasser den Segelschiffen oder Flossen aus- 
weichen, und zwar nach derjenigen Seite hin, an welcher sie an letzteren ohne Gefahr vor- 
beizukommen vermögen. Gestattet indessen die Oertlichkeit dem Dampfschiffe nicht, seiner 
Seits auszuweichen, so hat dessen Führer solches dem entgegen kommenden Fahrzeuge oder 
Flosse zur Tageszeit durch Aufziehen einer blauen Flagge bis zum halben Mast und gleich- 
zeitig durch drei Zeichen mit der Glocke und durch Zuruf, der nach § 14 beantwortet 
werden muß, zur Nachtzeit oder bei dichtem Nebel aber durch drei Zeichen mit der Glocke 
und durch Zuruf, welcher nach § 14 beantwortet werden muß, unverzüglich zu erkennen 
zu geben. Solchenfalls muß das Segelschiff oder Floß nach der, ihm als fahrbar bezeich- 
neten Seite ganz ausweichen. 
§17. Ist von zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen oder Flossen eine schmale, 
für das gegenseitige Ausweichen keinen hinlänglichen Raum darbietende Stromrinne zu passi- 
ren, und das Eine derselben schon in letztere eingelaufen, so muß das noch außerhalb der 
Stromrinne befindliche Fahrzeug oder Floß so lange beilegen, bis das andere dieselbe völlig 
durchfahren hat. Kommen beide sich entgegenfahrende Fahrzeuge gleichzeitig an den Ein- 
und Ausgängen der Stromrinne an, so muß das zu Berg fahrende so lange anhalten, 
bis das zu Thal fahrende die Rinne zurückgelegt hat. Vermöchte jedoch das stromabwärts 
kommende Fahrzeug oder Floß nicht mit aufgespannten Segeln oder nicht stromrecht hin- 
durch zu fahren, so muß es anhalten und dem zu Berg fahrenden Schiffe oder Flosse das 
Passiren der Rinne zuerst einräumen. 
Das gleichzeitige Einlaufen beider sich entgegenkommender Fahrzeuge in die vor ihnen 
liegende schmale Stromrinne ist untersagt. Im Falle einer Uebertretung dieses Verbots 
muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder Floß wieder zurück bis vor die Ausmündung 
der schmalen Stromrinne gehen und das thalwärts fahrende vorbeilassen. Wegen der hier- 
bei im Königreiche Sachsen dermalen besonders zu berücksichtigenden Stromrinnen wird 
zugleich wiederholt auf die Beilage Sub A. verwiesen. 
8 18. Erreicht im freien Fahrwasser ein schneller fahrendes Dampf- oder Segelschiff 
oder Floß das voraus- und langsamer fahrende, so ist ersteres befugt, zu verlangen, daß 
es von letzterem vorbeigelassen werde. Dieses Verlangen, und die Seite, an welcher es 
vorbeifahren will, hat das hinterdrein kommende Fahrzeug oder Floß dem vorausfahrenden 
durch die in 9§ 14 und 15 angeordneten Signale zu erkennen zu geben und das voraus- 
fahrende Schiff oder Floß ist verpflichtet, diesen Signalen ohne Verzug Folge zu leisten. 
6*
	        

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