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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1846
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 15.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Königlich Würtembergischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen betreffend.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ministerialerklärung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 14.) Verordnung, die Richtungslinie der Eisenbahn von Löbau nach Zittau betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Königlich Würtembergischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen betreffend. (15)
  • Ministerialerklärung.
  • No. 16.) Verordnung, die besondere Verpflichtung der Güter- und Rechtsvertreter betreffend. (16)
  • No. 17.) Bekanntmachung, die Vollziehung der Loose bei der Landeslotterie betreffend. (17)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

(35) 
die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der vermeintlich zur Uebernahme 
verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. 
* 12. Sollte der Fall eintreten, daß eine, von dem einen der hohen contrahirenden 
Theile dem anderen Theile zum weiteren Transporte in einem rückwärts liegenden Staate, 
zu Folge der Bestimmung des § 10 zugeführte Person von dem Letzteren nicht angenom- 
men würde, so kann dieselbe wieder in denjenigen Staat, welcher sie ausgewiesen hatte, zur 
vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden. 
s 13. Die Ueberweisung von Individuen aus dem einen Staate in den anderen 
geschieht in der Regel mittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde des- 
jenigen Orts, an welchem der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates been- 
digt anzusehen ist. Mit den Personen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Trans- 
port conventionsmäßig gegründet wird, übergeben. 
In Fällen jedoch, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Personen auch mit- 
telst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, 
in den Staat, welcher sie zu übernehmen hat, gewiesen werden. Es sollen auch nie mehr 
als drei Personen zugleich auf den Transport gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu 
einer und derselben Familie gehören und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden 
können. Größere sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Statt finden. 
§ 14. Da die Ausweisung nicht auf Requisition des zur Annahme verpflichteten 
Staates geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden Staates 
bezweckt wird, so können für den Transport und die Verpflegung der Ausgewiesenen keine 
Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden. 
Wenn ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführt werden 
soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach § 12 in denjenigen Staat, welcher 
ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht wird, so muß letzterer auch die Kosten des Trans- 
ports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind. 
§ 15. Können die respectiven Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die 
Uebernahme angesonnen wird, der, in der Convention aufgestellten Kennzeichen der Ver- 
pflichtung ungeachtet, bei der darüber stattgefundenen Correspondenz sich nicht vereinigen, 
und ist die diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu besertigen 
gewesen, so wollen beide contrahirende Theile den Streitfall zur compromissarischen Ent- 
scheidung eines solchen dritten deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden con- 
trahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Ver- 
tragsverhältnissen befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregierung bleibt 
demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zu Uebernahme des Ausgewiesenen 
verpflichtet werden soll.
	        

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