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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1850
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1850
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Instruction für die Leichenfrau.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 50.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Hessischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen Vergütung der Kosten bei Requisitionen in Strafrechtsfällen; vom 8ten Juli 1850. (50)
  • No. 51.) Verordnung, Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 17ten Juli 1850. (51)
  • No. 52.) Gesetz, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850. (52)
  • No. 53.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850. (53)
  • A. Instruction für die Leichenfrau.
  • Anhang †. Kennzeichen des wahren Todes.
  • No. 54.) Verordnung, die Aufnahme in die Erziehungs- und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf betreffend; vom 26sten Juli 1850. (54)
  • No. 55.) Verordnung, Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 3ten August 1850. (55)
  • No. 56.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes; vom 9ten Februar 1850. (56)
  • No. 57.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes; vom 23sten Februar 1850. (57)
  • No. 58.) Verordnung, das staatliche Büreau betreffend; vom 2ten August 1850. (58)
  • No. 59.) Bekanntmachung, den Aufschub der Niederjagd in einigen Gegenden des Leipziger Kreisdirektionsbezirks betreffend.; vom 3. August 1850. (59)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)

Full text

Verhalten der 
Leichenfrau in 
solchen Fällen. 
( 190 ) 
§6# 7. Außer der Herbeirufung eines Arztes oder Wundarztes liegt der Leichenfrau in allen 
solchen Fällen (§ 5, 6) ob, dafür zu sorgen, daß die Leiche weder entkleidet, noch aus dem Bette 
genommen werde, daß aber alles Festanliegende, wie Halsbinden, Hemdknöpfe, Mieder, 
Gürtel, Röcke, Beinkleider, Strumpfbänder und dergleichen so schnell als möglich gelockert 
werde. Im Bette muß die Leiche mit Kopf und Oberkörper schräg aufgerichtet und mit unbe- 
decktem Gesichte liegen; das Zimmer muß in der kalten Jahreszeit mäßig erwärmt sein; an 
die Füße und den Unterleib können Wärmflaschen und durchwärmte Tücher, welches beides 
nach dem Erkalten mit neuerwärmten zu vertauschen ist, gelegt werden. 
§# 8. Bis zur Ankunft des Arztes oder Wundarztes kann in solchen Fällen die Leichenfrau 
der leblosen Person 
a) ihren Namen oder sonst derselben bekannte Worte stark in's Ohr schreien lassen, 
b) das Gesicht mit kaltem Wasser wiederholt bespritzen, 
c) Arme und Füße mit Flanell trocken und stark reiben oder mit warmem Essig, welchem 
etwas Branntwein zuzusetzen ist, waschen, die Fußsohlen aber mit einer in scharfen Essig ge- 
tauchten Bürste stark und anhaltend reiben, 
d) die Schläfe mit Kampferessig und Salmiakgeist (welchen zu solchem Zwecke die Leichen- 
frau immer bei sich zu führen hat) bestreichen, 
e) Salmiakgeist, Hoffmannsgeist und vergleichen unter die Nase halten, 
1 auf die entblöste Herzgrube aus einem hoch gehaltenen Gefäße oder durch einen halb 
verschlossen gehaltenen Trichter kaltes Wasser tropfenweise fallen lassen und dieses Verfahren 
von Zeit zu Zeit wiederholen. 
Bei allen diesen Versuchen muß die Leiche mit dem Kopfe erhöht liegen bleiben und darf so 
wenig als möglich bewegt oder gerüttelt werden. 
§ 9. Während dieser Behandlung muß die Leichenfrau darauf achten, ob sich Spuren 
wiederkehrenden Lebens zeigen, wie etwa leichte Zuckungen im Gesichte, namentlich an den 
Mundwinkeln und Augenliedern, Poltern im Unterleibe, Abgang von Blähungen, vermehrte 
Wärme in der Herzgrube und in den Handtellern und dergleichen, auch kann sie zu diesem 
Zwecke der Leiche 
a) eine Untertasse oder einen etwas tiefen Teller auf die Brust setzen und darauf achten, 
ob das Wasser, nachdem es zur Ruhe gekommen, sich auf der Oberfläche etwas bewegt, 
b) einen vorher trocken abgewischten Spiegel oder einen reinen zinnernen Teller vor den 
Mund halten und auf das Anlaufen dieser Gegenstände achten, 
c) eine Flaumfeder vor den Mund halten, um zu sehen, ob sich dieselbe bewegt, 
d) die untere Kinnlade etwas von der obern abwärts gegen die Brust ziehen, um zu sehen, 
ob sich dieselbe von selbst wieder nach oben zieht. 
§ 10. Aller anderen Versuche bei einer solchen Leiche hat sich die Leichenfrau gänzlich zu 
enthalten; sie darf aber auch nicht zulassen, daß von anderen Personen etwas an der Leiche vor-
	        

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