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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1850
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1850
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
27. Stück
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 96.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen der gemischten Parochial- und Schulverhältnisse unterm 30sten October 1850 abgeschlossenen Receß betreffend; vom 5. December 1850.
Volume count:
96
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Receß über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen Königlich und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • No. 95.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen Regelung der Verhältnisse der Zubehörungen von Lehn- oder Allodialgütern im gegentheiligen Staatsgebiete unterm 30sten October 1850 abgeschlossenen Separatvertrag betreffend; vom 5ten December 1850. (95)
  • No. 96.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen der gemischten Parochial- und Schulverhältnisse unterm 30sten October 1850 abgeschlossenen Receß betreffend; vom 5. December 1850. (96)
  • Receß über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen Königlich und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören.
  • 28. Stück (28)

Full text

(282) 
einer andern Zeit stattfinden, von dem in ihrem Vaterlande bestehenden Verbote, an diesen 
Tagen gewöhnliche Geschäfte zu betreiben, entbunden. 
§5. Die Beschlüsse, welche eine gemischte Kirchen= und Schulgemeinde über die Moda- 
lität der Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürfnisse, sowie über die Normirung des 
Beitragsfußes faßt, sind nach der Verfassung und den Gesetzen des Staats zu beurtheilen und 
von der competenten Behörde des Staats zu genehmigen, in welchem vie Kirche oder Schule liegt. 
Die auf diese Weise gültig gefaßten Beschlüsse sind auch für die ausländischen Eingepfarr- 
ten und Eingeschulten verbindlich. 
Doch stehen ihnen, wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des Staats, 
in welchem Kirche oder Schule liegt, zulässigen Rechtsmittel, sowie das Recht der Beschwerde- 
führung bei der competenten Behörde dieses Staats zu. Die in derartigen Differenzen von 
der hiernach competenten Behörde gegen ausländische Eingepfarrte oder Eingeschulte gefällten 
Entscheidungen sind von der persönlichen Obrigkeit derselben, welche, ohne daß ihr eine Cog- 
nition in der Sache zusteht, der diesfallsigen Requisition der betreffenden ausländischen Be- 
hörde sofort zu entsprechen hat, zu vollstrecken. 
# 6. Die Normen, nach welchen das substantielle und acceidentielle Einkommen des 
Pfarrers und Schullehrers bestimmt wird, sind auch für die ausländischen Eingepfarrten und 
Eingeschulten verbindlich. Sie haben insbesondere dasselbe Schulgeld, dieselben Gebühren 
für Taufen, Aufgebote, Trauungen, Beerdigungen und kirchliche Zeugnisse an Pfarrer und 
Schullehrer wie die übrigen Parochianen zu geben. 
§ 7. Wird in einer der fraglichen Parochien zur Unterstützung des Kirchenärars bei dem 
Uebergange von Immobilien an neue Eigenthümer von diesen nach Verhältniß des Kaufwerths 
oder des sonst festgestellten Werths eine gewisse Abgabe, wie im Königreiche Sachsen der in 
2 Ngr. 5 Pf. von je 100 Thalern bestehende sogenannte „Gottespfennig“, entrichtet; so haben 
diese Abgabe auch die ausländischen Eingepfarrten zu entrichten. Die Eintreibung dieser Ab- 
gabe von den eingepfarrten Ausländern ist zwar zunächst Sache der Kirchenväter. Es haben 
jedoch die betreffenden Gerichtsbehörden im Falle der Säumniß oder Weigerung Seiten der 
Verpflichteten auf diesfallsige Requisition der Kircheninspection, der sie ohne weitere Cognition 
in der Sache Folge zu leisten haben, sich der gerichtlichen Beitreibung der fälligen Abgabe zu 
unterziehen, außerdem aber auch jede Auskunft, die erforderlich erscheint, um die Höhe der 
fraglichen Leistung sicher bestimmen zu köhnen, der competenten Kircheninspection auf deren 
Anfrage zu ertheilen. 
§#8. Dagegen haben die Pfarrer, welche die Seelsorge über ausländische Eingepfarrte 
mit ausüben, in allen die Person dieser Letztern ausschließlich betreffenden Angelegenheiten, sich 
nach den Gesetzen und der Verfassung des Staats, dessen Unterthanen die Eingepfarrten sind, 
zu richten, die Befehle und Anordnungen der betreffenden ausländischen Behörden zu voll- 
ziehen und Anzeigen an dieselben zu erstatten.
	        

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