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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1851
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1851
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
23. Stück
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 86.) Verordnung, die Dampfschifffahrt auf der Elbe innerhalb des Königreichs Sachsen betreffend; vom 22sten September 1851.
Volume count:
86
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • No. 83.) Verordnung, die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend; vom 29sten September 1851. (83)
  • No. 84.) Verordnung, die Additionalconvention vom 20sten Mai 1851 zu dem Handels- und Schifffahrtsvertrage vom 23sten Juni 1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Sardinien andererseits betreffend; vom 1sten October 1851. (84)
  • No. 85.) Verordnung, die Einführung eines gleichförmigen Buttermaaßes betreffend; vom 11ten October 1851. (85)
  • No. 86.) Verordnung, die Dampfschifffahrt auf der Elbe innerhalb des Königreichs Sachsen betreffend; vom 22sten September 1851. (86)
  • No. 87.) Verordnung, die mit der Königlichen Regierung wegen gegenseitiger Zulassung der in dem einen der beiden Staaten geprüften Locomotiven getroffene Vereinigung betreffend; vom 14ten October 1851. (87)
  • No. 88.) Bekanntmachung, die Contrasignatur der Landrentenbriefe durch den blosen Zunamen des Cassirers betreffend; vom 15ten October 1851. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Versammlung der Stände zum nächsten Landtage betreffend; vom 18ten October 1851. (89)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)

Full text

(366 ) 
Gleichergestalt darf die Maschine nicht früher wieder in Gang gesetzt werden, bis der Kahn 
weit genug vom Schiffe entfernt ist. 
Die Passagiere, welche mit Kähnen an das Schiff gebracht werden, müssen am Bord auf- 
genommen sein, ehe den vom Schiffe abgehenden der Zutritt zu den Treppen gestattet wird. 
Ueberhaupt hat der Bootmeister dafür Sorge zu tragen, daß den Passagieren beim Aus- 
und Einsteigen alle mögliche Beihülfe mit thunlichster Vorsicht geleistet werde. 
. Auch wenn nur ein einziger Passagier auf einer der im Fahrtarife namhaft ge- 
machten Haupt= oder Nebenstationen vorhanden sein sollte, ist der Führer des Dampfschiffs zu 
dessen Aufnahme und Beförderung verpflichtet. 
& 24. Der Bootmeister hat auf Verlangen der Passagiere die Aufbewahrung ihrer 
Effecten, soweit dieselben nach § 10 mittelst des Dampfschiffs überhaupt befördert werden 
dürfen, auch sich sonst zum Transport eignen, nicht zu verweigern und Vorkehrung zu treffen, 
daß dieselben an eine zu deren Uebernahme verpflichtete Person übergeben werden, welche in 
Gemäßheit der geltenden rechtlichen Grundsätze für dieselben verhaftet und subsidiarisch von 
dem Bootmeister und nach Befinden von dem Schiffseigner zu vertreten ist. 
§25. Bei sich ereignenden, das Dampfschiff mit Gefahr bedrohenden Unglücksfällen, 
dürfen Führer und Mannschaft bei Vermeidung vier bis achtwöchentlicher Gefängnißstrafe, so 
lange nicht für sie selbst die augenscheinlichste Lebensgefahr vorhanden ist, das Schiff nicht 
verlassen, vielmehr müssen sie vor allen Dingen auf Beseitigung der Gefahr, dafern hierzu 
noch die Möglichkeit vorhanden, wo aber nicht, und, wenn die Gefahr dringend ist, vorerst 
auf Rettung der Passagiere, sodann auf Bergung der Waarenladung die angestrengteste Th#-= 
tigkeit verwenden. 
#§26. Führer und Mannschaft eines hinterher fahrenden Dampfschiffs sind in dergleichen 
Fällen zur Hülfsleistung verpflichtet und haben namentlich, soweit es thunlich, die Passagiere 
des beschädigten Schiffs, wenn dieses die Fahrt nicht fortsetzen kann, auf Verlangen aufzuneh- 
men und zu befördern. 
§6#27. Insoweit nicht die bezügliche Function einem besondern Beamten übertragen ist, 
liegt dem Bootmeister, nach Maaßgabe der ihm hierunter zu ertheilenden besondern Justruction, 
auch die polizeiliche Aufsicht auf dem Dampfschiffe, insonderheit die gehörige Beobachtung der 
paßpolizeilichen Vorschriften ob, und ist er demnach berechtigt und verpflichtet, die Passagiere 
zur Erfüllung ihrer bezüglichen Obliegenheiten aufzufordern. 
Contraventionen gegen diese Vorschriften und denselben zuwiderlaufende Umregelmäßig- 
keiten sind an dem Orte, wo der betheiligte Reisende das Schiff verläßt, wenn aber daselbst 
eine Polizeibehörde nicht vorhanden ist, an der nächsten Hauptstation, wo eine Polizeibehörde 
besteht, bei dieser, nach Befinden unter Ueberlieferung der Person, zur Anzeige zu bringen. 
§ 228. Der Bootmeister hat begründeten Beschwerden der Passagiere, soweit thunlich
	        

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