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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1852
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Full text

(101) 
§ 7. Wird von dem Kriegsministerium die nachgesuchte Zulassung zur Stellvertretung 
genehmigt, so ist die erlegte Einstandssumme zu dem Stellvertretungsfonds zu nehmen, und 
bei der Rekrutirung desjenigen Jahres, in welchem der Einsteller in das militärpflichtige 
Alter getreten, zur Verwendung zu bringen. 
8 8. Ein Soldat kann nur ausnahmsweise, und blos dann um die Vergünstigung, sich 
vertreten zu lassen (§ 3), nachsuchen, wenn er durch seine Beibehaltung in der activen Armee 
wichtige Vortheile verlieren, oder für ihn ein wesentlicher Nachtheil entstehen würde. 
Wird sein Gesuch bewilligt, so hat derselbe die § 3 bestimmte Einstandssumme unverkürzt 
zu erlegen, dafern er vor Ablauf der ersten drei Dienstjahre in der activen Armee von der 
Stellvertretung Gebrauch macht. Geschieht Letzteres nach Ablauf dieser Zeit innerhalb der 
folgenden drei Jahre, so ist nur die halbe Einstandssumme zu bezahlen. 
§ . Der Einsteller erlangt durch Erlegung der Einstandssumme auch Befreiung von 
dem Dienste in der Kriegsreserve, ohne daß deshalb sein Einsteher zu mehr, als zu Erfüllung 
seiner eignen Kriegsreservepflicht verbindlich wird. 
Es gehen daher auf Letzteren nur diejenigen Verbindlichkeiten über, welche sein Einsteller 
in Beziehung auf den Dienst in der activen Armee zu erfüllen gehabt haben würde. 
Hat jedoch ein Soldat nach beendigter sechsjähriger Dienstzeit in der activen Armee noch 
sechs Jahre lang in derselben als Einsteher gut gedient, so soll auch ihm Befreiung von der 
Kriegsreserve zu Theil werden. 
6.10. Die von dem Einsteller erlegte Einstandssumme (§& 3) wird zu dem von dem 
Kriegsministerium zu verwaltenden Stellvertretungsfonds genommen, und dem Einsteher nach 
Höhe des ihm überwiesenen Betrags mit vier vom Hundert jährlich verzinst, bei Beendigung 
der von ihm übernommenen Stellvertretung aber baar ausgezahlt. Ein weiterer Anspruch 
steht dem Einsteher der übernommenen Stellvertretung halber nicht zu. 
&# 111. Das Kriegsministerium wird gegen Erlegung der festgesetzten Einstandssumme 
(§§ 3 und 8) die erforderlichen Einsteher ermitteln, und solche zunächst aus der Classe der- 
jenigen geeigneten Unteroffiziere und Soldaten wählen, welche ihre gesetzliche Dienstzeit in 
der activen Armee mit dem Schlusse des laufenden Jahres beendigen, und als Einsteher fort- 
zudienen wünschen. Sollte die Zahl derselben nicht ausreichen, um das Bedürfniß zu decken, 
so werden andere zum Militärdienste geeignete Subjecte angenommen werden, und insbeson- 
dere Kriegsreservisten Berücksichtigung finden, die sich dazu melden. 
# 12. Der Stellvertretungsfonds ist lediglich zu Verschaffung von Einstehern bestimmt; 
von den sich dabei ergebenden Ueberschüssen ist jedoch ein Reservefonds zu bilden, aus welchem 
der Verwaltungsaufwand und die etwaigen Verluste, sowie die Einstandssummen in den § 50# 
des Gesetzes vom isten August 1846 gedachten Fällen zu decken sind. 
20“
	        

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