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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1854
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 42.) Decret wegen Verlängerung des Banknotenprivilegiums und wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; vom 15ten April 1854.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Nachtrag zu den Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 42.) Decret wegen Verlängerung des Banknotenprivilegiums und wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; vom 15ten April 1854. (42)
  • Nachtrag zu den Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz.
  • Nachtrag zur Beilage A, die Sparbankordnung betreffend.
  • Nachtrag zur Beilage B, die Leihbankordnung betreffend.
  • No. 43.) Verordnung, die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zu Kinderspielwaaren betreffend; vom 6ten Juni 1854. (43)
  • No. 44.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Kurfürstlich Hessischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Requisitionen in Criminal- und Polizeistraffällen; vom 27sten Mai 1854. (44)
  • No. 45.) Verordnung, die Bestellung von Commissaren zu Leitung der Landtagswahlen betreffend; vom 8ten Juni 1854. (45)
  • No. 46.) Bekanntmachung, den Beitritt des Großherzogthums Baden zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine betreffend; vom 13ten Juni 1854. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Einschärfung des Verbots wegen Einbringung ausländischer Spielkarten betreffend; vom 3ten Juni 1854. (47)
  • No. 48.) Verordnung, den Wildpretsverkauf betreffend; vom 19ten Juni 1854. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung, die Advocatenimmatriculationen betreffend; vom 20. Juni 1854. (49)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

( 115 ) 
Die Summe der auszugebenden Banknoten ist zur Zeit auf 500,000 Thaler — — 
beschränkt. « 
810.DieHypothekenbankgewährtihreDarlehnenachdenindiesenStatutenent- 
haltenen Grundsätzen und Bestimmungen nur in baarem Gelde und eröffnet den hypothe— 
karischen Schuldnern beim Eintritte in die Bank einen, der Höhe nach bestimmten, durch 
Hypothek gedeckten Credit zur Benutzung und tritt mit ihm in laufende Rechnung, ohne 
Unterschied, ob der eröffnete Credit nach und nach zur Aufnahme neuer Darlehne für den 
Bedarfsfall oder zu Abzahlung älterer, schon hypothekarisch versicherter Capitalien gegen 
Cession der Rechte oder zu beiden Zwecken dienen soll. 
Durch die Eröffnung eines Credits erlangt der Schuldner kein unbedingtes Recht auf 
Gewährung der von ihm auf solchen, nicht sofort bei dessen Eröffnung erhobenen, oder 
auf neue, nach erfolgter Zurückzahlung, zu erhebende Darlehne, noch auf einen bestimmten 
Zinsfuß derselben. 
Pfandbriefsdarlehne werden ferner nicht bewilligt (siehe jedoch § 81). 
& 12. Alle Pfandbriefe, welche an die Bank zu Tilgung oder Minderung der Dar- 
lehne oder durch Rückkauf zurückkommen, können nicht wieder ausgegeben, sondern müssen 
nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen stets vernichtet und deren Serien, 
Nummern, Litern und Summen öffentlich bekannt gemacht werden. 
& 14. Die Bank legt jährlich den Ständen des Landkreises Rechnung ab, welche 
durch einen ständischen Ausschuß geprüft, nach Befinden monirt und sodann justificirt 
( 95), hierauf aber in einem sachgemäßen Auszuge öffentlich bekannt gemacht wird; 
Letzterer ist dem Königlichen Commissar (§ 113) vorher mitzutheilen. 
Soll die Veröffentlichung der Bilance größerer Schnelligkeit wegen vor der Justifica- 
tion erfolgen, so ist in der Bekanntmachung darauf, daß letztere noch zu erwarten stehe, 
ausdrücklich hinzuweisen und die Veröffentlichung zu wiederholen, wenn die Bilance bei 
der Justification eine Aenderung erleiden sollte. 
§ 26. Die Pfandbriefe der Bank zerfallen in kündbare und unkündbare; die Letzte- 
ren sind weder von Seiten der Inhaber noch von Seiten der Bank kündbar. 
Nur in zwei Fällen bleibt für die Bank eine Kündigung der letzteren Art der Pfand- 
briefe, mittelst öffentlichen, in die Leipziger Zeitung, ein Dresdener und ein Oberlausitzer 
Localblatt zu drei Mal einzurückenden Aufgebots, und unter Einräumung einer, vom Tage 
der ersten Insertion in die Leipziger Zeitung an zu berechnenden halbjährigen Frist vorbe- 
halten, nämlich, wenn 
1) der einmal bestimmte Zinsfuß bereits ausgegebener Pfandbriefe herabgesetzt wer- 
den soll, oder 
2) die Bank sich auflöst (§ 112). 
187 
Darlehne. 
Vernichtung 
von Pfand— 
briefen. 
Rechnungs- 
legung. 
Kündigung.
	        

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