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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 42.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit dem Königreiche der Niederlande über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechen getroffenen Uebereinkunft; vom 17ten Juli 1856.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertragsurkunde über die Uebereinkunft des Königs von Sachsen mit der Königlichen Regierung der Niederlande wegen der gegenseitigen Auslieferung von Verbrechern vom 23sten Mai 1856.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 71. Die Gesandtschaften.
  • § 72. Die Konsulate.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 71. Die Gesandtschaften. 9 
aber unterscheidet sich das im $& 353a normierte Vergehen dadurch, 
daß bei dem Landesverrat die Absicht erforderlich ist, das Wohl des 
Deutschen Reiches zu gefährden oder ein Staatsgeschäft zum Nachteil 
des Reiches zu führen (RStrGB. $ 92), während der $ 353a nur den 
Vorsatz verlangt, dem amtlichen Befehle des Vorgesetzten zuwider zu 
handeln, mag dies vielleicht auch in der Meinung geschehen, das Wohl 
des Reiches dadurch zu fördern. Der $ 353a sichert den »diploma- 
tischen Gehorsam« in einer ähnlichen, wenngleich weniger strengen 
Art, wie die Anordnungen des Militär-Strafgesetzbuches den mili- 
tärischen Gehorsam sichern. 
Ill. Leitung der Tätigkeit. Die oberste Leitung des ge- 
samten diplomatischen Dienstes der Gesandtschaften steht dem Kaiser 
ganz selbständig zu. Man kann dieses Recht des Kaisers als den di- 
plomatischen Oberbefehl dem ihm gebührenden militärischen Ober- 
befehl an die Seite stellen. Beide sind durch Gesetze nicht geregelt, 
sondern nach seinem persönlichen Ermessen zu handhaben. 
1. Dem Bundesrat steht keinerlei Mitwirkung zu, weder bei 
der Ernennung und Abberufung von Gesandten noch bei der Erteilung 
von Instruktionen an dieselben. Namentlich hat der Bundesratsaus- 
schuß für die auswärtigen Angelegenheiten keinen Anteil an der Ver- 
waltung!). Nur soweit es sich um die Errichtung von neuen oder 
um die Einziehung von bestehenden Gesandtschaften handelt, ist dem 
Bundesrate und dem Reichstage durch das Budgetrecht indirekt eine 
Mitbestimmung gesichert. 
2. Der Reichskanzler ist verpflichtet, bei allen wichtigeren 
Geschäften des auswärtigen Dienstes den Befehl des Kaisers einzuholen. 
Maßgebend dafür sind die in der preußischen Verordnung vom 27. Ok- 
tober 1810 über die Verfassung der Staatsbehörden enthaltenen Vor- 
schriften?). Nach denselben ist der Chef des Auswärtigen Amtes ver- 
pflichtet, dem Kaiser die genaueste Uebersicht und Kenntnis sämt- 
licher auswärtigen Verhältnisse zu verschaffen, demselben alle Berichte 
der Gesandten und Geschäftsträger sowie die von Fremden über- 
gebenen Noten oder gemachten Eröffnungen vorzulegen oder Vortrag 
über dieselben zu halten. Nach den Entschließungen des Kaisers hat 
der Reichskanzler die Geschäfte des Auswärtigen Amtes zu leiten, den 
fremden Gesandten Antwort, den Reichsgesandten Instruktionen zu er- 
teilen. »Sobald es darauf ankommt, den kaiserlichen Gesandten Ab- 
weichungen von den ihnen früher gegebenen Vorschriften über poli- 
tische Verhältnisse oder die Verfolgung wichliger Gegenstände aufzu- 
geben, muß die Ausfertigung der Regelnach vom Kaiser 
selbst vollzogen werden.« Inanderen Fällen erläßt der Reichs- 
kanzler die Verfügungen in seinem Namen, ebenso in wichtigeren, 
1) Vgl. Bd. 1, $ 28, IIL, S. 232. 
2) Preuß. Ges.-Samml. von 1810, S. 3#., bes. S. 20. Vgl. Stoerk in v. Stengels 
Wörterb. II, S. 133.
	        

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