Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Contents: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 67.) Verordnung, die Publication einer Taxordnung in Strafsachen betreffend; vom 6ten September 1856.
Volume count:
67
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Taxordnung in Strafsachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. Das Ministerium des Innern.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • I. Die Sicherheitspolizei
  • II. Die Verwaltung auf das physische Leben.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • § 90. Die Baupolizei.
  • § 91. Die Feuerpolizei.
  • § 92. Das Versicherungswesen.
  • § 93. Die Verwaltung des Straßen- und Wasserbauwesens.
  • § 94. Münze, Maaß und Gewicht.
  • § 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht.
  • § 96. Das Forstwesen.
  • § 97. Jagd und Fischerei.
  • § 98. Der Bergbau.
  • § 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel.
  • IV. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

8 91. Die Feuerpolizei. 315 
Z. 4, 5, 6; § 368 3.4—8; § 369 Z. 3 des Str. G. B. Art. 32 Z. 5 u. 49 Z. 6 des 
Landespolizeistr. Ges. v. 27. Dez. 18711). 
3. Die Handhabung der Feuerpolizei. Zur Unterstützung der Ge- 
meindebehörde in feuerpolizeilichen Angelegenheiten, und zwar nicht bloß in den Fällen 
Nr. 2, auf welche sich die V.O. v. 21. Dez. 1876 zunächst bezieht, sondern auch in den 
Fällen Nr. 12), besteht in jeder Gemeinde eine aus wenigstens zwei von dem Gemeinde- 
rath in widerruflicher Weise gewählten Mitgliedern zusammengesetzte Ortsfeuerschau. 
Mindestens ein Mitglied derselben muß ein Bauverständiger sein. Wohnt der Kamin- 
feger im Orte, so ist auch dieser beizuziehen ). Der Ortsfeuerschau liegt namentlich ob, 
die genaue Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen in Be- 
treff der Herstellung wie der Unterhaltung der Feuerstätten, Kamine und anderen 
Feuerungseinrichtungen sowie der Gasbeleuchtungseinrichtungen und der Blitzableiter zu 
überwachen"). Zu diesem Zweck hat sie alljährlich wenigstens einmal (im Herbst) alle 
Gebäude und Feuerstätten zu besichtigen, mit Ausnahme der Staatsgebäude und der unter 
einer Hoffeuerschau stehenden Krongebäude. Die vorgefundenen Mängel sind dem Orts- 
vorsteher mitzutheilen. In jeder Gemeinde muß ferner eine den Verhältnissen entsprechende 
Nachtwache und in größeren Orten auch eine Hochwache bestehen; Ausnahmen in dieser 
Richtung können nur aus dringenden Gründen von der Kreisregierung zugelassen werden. 
— Für jeden Oberamtsbezirk ist ein Oberfeuerschauer angestellt, welcher ein geprüfter 
Bauverständiger sein muß, der von der Amtsversammlung gewählt, von der Kreisregie- 
rung bestätigt und aus der Oberamtspflege bezahlt und vom Oberamt in Pflichten genommen 
wird. Er hat das Oberamt in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu berathen und zu 
diesem Behuf regelmäßig jedes Frühjahr alle Gebäude des Oberamtsbezirks mit den vorhin 
bezeichneten Ausnahmen zu besichtigen und nach den oben angeführten Richtungen zu 
untersuchen, auch über das Ergebniß der Visitation dem Oberamt Bericht zu erstatten, 
welches zur Beseitigung der Mängel Verfügung zu treffen hat W5). 
4. Besondere Vorschriften zum Schutz des Waldes gegen Feuersgefahr gibt das 
Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879 §§ 30—32, in dem hier mit Uebertretungsstrafen 
bedroht wird, wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird, wer 
im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft 2c. und wer außer 
den Fällen des § 368 Z. 6 des Str. G. B. im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben ohne 
Erlaubniß der Ortsbehörden im Freien Feuer anzündet oder im Fall der Erlaubniß die 
gehörige Beaufsichtigung unterläßt, ferner wer ohne Erlaubniß der Forstbehörde Kohlen-- 
plätze, Meiler 2c. 2c. errichtet oder den für die Errichtung und den Betrieb solcher An- 
lagen gegebenen Vorschriften der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt, oder brennende Kohlen- 
meiler ohne Aufsicht läßt, oder aus Meilern Kohlen auszieht rc., ohne dieselben gelöscht 
zu haben, endlich wer Waldflächen oder Felder, welche an den Wald grenzen, ohne 
Erlaubniß der Forstpolizeibehörde abbrennt 2c. . 
  
1) S. hierüber sowie über die Zuständigkeit der Behörden (theils Ortsvorsteher theils Ober- 
amt) Schicker a. a. O. S. 148, 159 ff., 167; ferner S. 52f., 78f.; bezügl. der Fälle unter Nr. 1 
s. oben S. 312 N. 4. 
2) S. § 35 vgl. m. § 32 Abs. 2 dieser V.O. 
3) Ueber die Bestimmung des geschäftsleitenden Mitglieds durch den Gemeinderath, Stell- 
vertretung rc. s. §§ 32—34 a. a. O. 
4) Eine Pflicht zur Herstellung von Blitzableitern besteht übrigens nicht, und kann sich daher 
jeder Hausbesitzer dieser — ohnehin auf keinem Gesetz, sondern nur auf einem Min. Erl. v. 31. Mai 
1875 (A.Bl. 139) beruhenden Kontrolle durch Entfernung seines Blitzableiters entledigen; s. auch 
Bitzer, BauO. S. 337. 
5) Das Nähere s. in §§ 38—42 der V.O. v. 21. Dez. 1876. 
6) S. auch Str. G. B. § 368 Nr. 6 u. Schicker a. a. O. S. 161.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment