Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
22. Stück
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 102.) Verordnung, polizeiliche Maaßregeln in Bezug auf die Bereitung, Verarbeitung und Aufbewahrung leicht entzündlicher und explodirender Stoffe und Präparate betreffend; vom 12ten December 1856.
Volume count:
102
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ über Baue von und in Privatpulvermühlen, sowie über den Betrieb derselben.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • No. 100.) Bekanntmachung, einen Zusatz zu dem Staatsvertrage vom 15ten Juli 1851 wegen Uebernahme von Auszuweisenden betreffend; vom 28. November 1856. (100)
  • No. 101.) Bekanntmachung, den zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Vertrag vom 26sten Januar dieses Jahres betreffend; vom 10ten December 1856. (101)
  • No. 102.) Verordnung, polizeiliche Maaßregeln in Bezug auf die Bereitung, Verarbeitung und Aufbewahrung leicht entzündlicher und explodirender Stoffe und Präparate betreffend; vom 12ten December 1856. (102)
  • Regulativ über Baue von und in Privatpulvermühlen, sowie über den Betrieb derselben.
  • Instructionen für Pulverarbeiter.
  • No. 103.) Decret, die Bestätigung der Statuten der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft betreffend; vom 20sten September 1856. (103)
  • No. 104.) Decret wegen Concessionirung der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft; vom 2ten December 1856. (104)
  • No. 105.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins der Zwickauer Bürgergewerkschaft; vom 27. October 1856. (105)
  • 23. Stück (23)

Full text

Instandhalt— 
ung der Ge— 
bäude, Ma— 
schinen 2c. 
Verhalten in 
den Pulver- 
arbeits= und 
Aufbewahr- 
ungsräumen. 
(432 ) 
Zur schnellen Unterdrückung eines ausbrechenden Feuers muß in jeder Pulverfabrik 
eine tüchtige, möglichst kräftige Feuerspritze nebst den erforderlichen Schläuchen, Eimern, 
Feuerleitern und Feuerhaken vorhanden sein; die Spritze muß so gebaut sein, daß sie durch 
die Arbeiter schnell und ohne Schwierigkeiten zu jedem bedrohten Orte gebracht werden kann. 
6 24. Gebäude und Maschinen einer Pulverfabrik sind, wenn sie schadhaft ge- 
worden, unverzüglich zu repariren, und Maschinentheile, die sich nicht zweckentsprechend 
wieder herstellen lassen, gleichzeitig durch neue zu ersetzen. Das Fortarbeiten mit schad- 
haften Maschinen ist durchaus unzulässig und der Betrieb derselben sofort einzustellen. 
Vor der Inangriffnahme der Reparaturen muß alles Pulver, auch wenn es nur in 
dem ersten Stadium der Mengung sein sollte, aus dem betreffenden Werkgebäude entfernt 
werden. Nachstehende Bestimmungen sind für specielle Fälle maaßgebend: 
a) Grubenstöcke mit so ausgearbeiteten Stampflöchern, daß das Durchschlagen der 
Stampfen durch den Satz bis auf den Spiegel nicht mehr zu verhindern ist, sowie Gruben- 
stöcke mit in den Stampflöchern auslaufenden Rissen, die zur Einfütterung des Pulver- 
satzes Gelegenheit geben, müssen durch neue ersetzt werden. 
b) Stampfschuhe, welche sich so abgearbeitet haben, daß ihre Aufschlagsfläche platt 
und die Seiten kantig geworden sind, sind durch neue zu ersetzen. 
)Wenn der Mantel eines Ofens in dem Trockenhause oder dem Packhause Risse 
bekömmt, durch welche Pulverstaub eindringen und bis zum Ofen selbst gelangen kann, ist 
in dem betreffenden Locale bis dahin, wo der Mantel gründlich und vollständig reparirt 
oder nach Befinden durch einen neuen ersetzt worden ist, jede Arbeit sofort einzustellen, 
sowie das in dem Locale vorhandene Pulver einstweilen aus dem ersteren sofort zu ent- 
fernen. 
6 25. a) Innerhalb des die Pulverarbeits= und Aufbewahrungsgebäude ein- 
schließenden Geheges (& 4) müssen alle, das letztere betretende Personen vorher eiserne 
und stählerne Werkzeuge, Gewehre, Waffen, Feuerzeuge (welcher Art sie auch seien) und 
Tabakspfeifen, die sie vielleicht bei sich führen, ablegen. 
Beim Betreten der Gebäude selbst müssen alle Personen ohne Ausnahme die in jedem 
derselben zunächst der Thüre in der nöthigen Anzahl bereit zu haltenden Filz-, Haar= oder 
Holzschuhe ohne Nägel anziehen, auch wenn sie selbst, wie zuweilen die Arbeiter, keine 
Fußbekleidung tragen sollten. 
Mit diesen Filz= 2c. Schuhen aus einem Gebäude in das andere zu gehen, ist nicht 
statthaft, sondern sind diese Schuhe nur innerhalb der Gebäude zu benutzen, um sie stets 
rein von Erde, Sand cc. zu erhalten. 
b) In den Pulverarbeits= oder Aufbewahrungsgebäuden sind die eisernen und stähler- 
nen Werkzeuge auf den unentbehrlichsten Bedarf zu beschränken, Pulverlosmacher, Ein- 
rührlöffel, Raffschaufeln, Waagebalken und Waageschaalen nebst Gewichten, Hohlmaaße,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment