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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1858
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 19.) Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend; vom 12ten März 1858.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 18.) Gesetz, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend; vom 12ten März 1858. (18)
  • No. 19.) Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend; vom 12ten März 1858. (19)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

(59) 
male der Unrichtigkeit an sich tragende Gewichtsstücke, Maaße oder Waagen vor, so ist in 
jedem Falle mit deren Wegnahme zu verfahren. Die weggenommenen Gegenstände sind dem 
nächsten Aichamte zur Prüfung zu übergeben, welches sich dieser Prüfung zu unterziehen und 
das Resultat mittelst Protocolls, in welchem die etwa vorhandenen Zeichen absichtlicher Veränder- 
ung oder Verfälschung besonders anzugeben sind, der Polizeibehörde mitzutheilen hat. 
(#20. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß die weggenommenen Gegenstände dennoch 
richtig waren (vergl. &§ 14 dieser Verordnung), so sind dieselben, falls sie ungestempelt oder 
nicht richtig gestempelt sind, vom Aichamte, soweit nöthig nach vorheriger genauer Aichung in 
Gemäßheit der Aichordnung, zu stempeln, durch die Polizeibehörde aber sodann dem früheren 
Inhaber, gegen Bezahlung sämmtlicher Kosten und Aichgebühren, zurückzustellen und das Straf- 
verfahren nach § 10 des Gesetzes einzuleiten. 
Waren sie jedoch gehörig gestempelt, so erfolgt die Rückgabe kostenfrei. 
§ 21. Ergiebt sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit, so sind, falls die Unrichtigkeit 
darin besteht, daß die Gewichtsstücke oder Maaße überhaupt nicht in Größe und Eintheilung 
dem Gesetze (§& 1, 3, 4, 5 und 8, vergleiche jedoch § 1 3) entsprechen, oder die Abweichung 
von der genauen gesetzlichen Größe und Beschaffenheit von der Art ist, daß sie durch das Aich- 
amt nicht sofort corrigirt werden kann, die weggenommenen Gegenstände durch die Polizei- 
behörde, an welche sie, nachdem die etwaigen Stempel durch einen Kreuzhieb ungültig, oder die 
Gegenstände sonst zu fernerem Gebrauche untauglich gemacht worden sind, vom Aichamte zurück- 
gegeben werden, zu confisciren und das Strafverfahren nach 6 11 des Gesetzes einzuleiten. 
Sind die Unrichtigkeiten so unerheblich, daß sie durch das Aichamt sofort berichtigt werden 
können, so hat das Aichamt die Berichtigung zu bewirken, beziehendlich die fehlenden Stempel 
aufzuschlagen. 
Die Polizeibehörde hat dann nach § 11 des Gesetzes zu erwägen, ob die Gegenstände 
dem Eigenthümer gegen Erstattung sämmtlicher Kosten zurückzugeben seien, und derselbe nach 
Befinden mit Strafe verschont werden könne. 
& 22. Behufs Erleichterung der Einführung des neuen Gewichtssystems sollen alle, bis 
zum 1 sten Februar 1859 bei den Aichämtern vorgelegten neuen Gewichtsstücke von letzteren 
dann unentgeldlich geaicht und gestempelt werden, wenn gleichzeitig ältere, den früheren gesetz- 
lichen Bestimmungen entsprechende, gestempelte und noch brauchbare Gewichte in entsprechender 
Zahl und Art vorgelegt werden. 
Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die zum eigenen Geschäfts= und Haus- 
gebrauche erforderlichen Gewichtsstücke, nicht auf zum Verkaufe bestimmte. 
Die städtischen Aichämter haben die in Folge vorstehender Bestimmung vorzunehmenden 
Aichungen und Stempelungen nach der Taxe zu notiren und die Berechnungen, behufs Resti- 
12*
	        

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