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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

( 109 ) 
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleitadresse muß die äußere Beschaffenheit der Sendung 
(eine Kiste blos“, „eine Kiste in Leinen“, „ein Faß“ u. s. w.), ferner die Bezeichnung. 
(Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthsangabe, enthalten sein. Der 
Begleitbrief oder die Begleitadresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschafts, mit welchem 
die Sendung verschlossen ist, versehen sein. 
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch nicht zugleich Stücke 
mit und solche ohne Werthsdeclaration. 
Gehören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf 
demselben der Werth von jedem Stücke besonders angegeben sein. 
7) Briefe mit Geld= oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) 
bedürfen des oben unter 5 alin. 3 vorgeschriebenen Verschlusses. 
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen einge- 
schlagen und innerhalb des Briefs so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während 
des Transports nicht stattfinden kann. 
Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das 
Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beuteln, Kisten oder Fässern fest zu verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 
3000 Thaler und bei baarem Gelde nicht 300 Thaler übersteigt, dürfen in Packeten von 
starkem, mehrfach umschlagenem und gut verschnürtem Papiere versendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in halt- 
barem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht und die aus- 
wendige Naht versiegelt sein. 
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens 
doppelter Leinwand sein. Die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu kurz und da, 
wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel deut- 
lich aufgedrückt sein. 
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen wer- 
den. Dergleichen Sendungen dürfen nicht über 50 Pfund schwer sein. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, 
oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen und Eisen- 
beschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht verletzen 
können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Hand- 
schlingen) versehen sein. 
Die Geldfässer müssen ebenfalls gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung 
der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Geld= und 
Werthsend- 
ungen.
	        

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