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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

123) 
Wenn Postpferde zu Abholung des Reisenden von einem in der Nähe des Stationsorts 
gelegenen Orte bestellt werden, so ist für die hiernach nach dem Bestimmungsorte der Extrapost 
etwa ausfallende größere Entfernung, das tarifmäßige Extrapostgeld vom Abholungsorte ab 
gerechnet, zu entrichten. 
2) Wenn Reisende mit unterlegten Pferden befördert sein wollen, so ist das Extra-Relaisstellung. 
postgeld, sowie das Postillonstrinkgeld auf die volle Station anderthalbfach zu bezahlen. 
3) Das nach dem bei jeder Postanstalt und Posthalterei befindlichen Postcoursmeilenzeiger Vorausbezahl- 
zu berechnende tarifmäßige Extrapost= und Couriergeld (Rittgeld und eventuell Wagengebühr) zng d 
sowie das Schmiergeld oder die Wagenmeistergebühr und das Chaussee= und Brückengeld ist riergeldes. 
in dem bis zur nächsten Station oder dem Bestimmungsorte der Extrapost entfallenden Betrage 
von dem Reisenden, gegen Empfang der darüber auszustellenden Quittung, stets im Voraus 
zu entrichten und daher der Stationsinhaber nicht verbunden, vor vollständiger Berichtigung 
des Betrags die Extrapost abgehen zu lassen. 
Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station bei der Posthalterei, 
oder wo sonst am Bestimmungsorte vorgefahren werden soll. 
4) Für jede halbe Stunde, die der Reisende in Folge einer Verschuldung des Posthal= Entschädigung 
ters oder seiner Leute über die zur Abreise bestimmte Zeit warten muß, ist derselbe berechtigt, kbrerhe 
—= 20 Ngr. —= an dem Betrage des von ihm zu entrichtenden Extrapostgeldes in Abzug und Wartegeld. 
zu bringen. 
Läßt dagegen der Reisende die eingespannten Postpferde länger als eine halbe Stunde 
warten, so hat derselbe vom Anfange der dritten Viertelstunde an für jede Viertelstunde 
und jedes Pferd 11 Ngr. an Wartegeld zu bezahlen; nach Verlauf von 3 Stunden können 
die Pferde wieder ausgespannt werden. 
Sollte der Reisende die bestellten Pferde nicht brauchen wollen und hiervon den Posthalter 
noch vor Ablauf der zur Abreise bestimmten Zeit benachrichtigen, so kann dieser den vierten 
Theil, wenn aber die Pferde nach Ablauf der vorgedachten Zeit bereits angespannt sind, die 
Hälfte des Extrapostgeldes beanspruchen. Für den Aufschub der Reise um einige Stunden 
und bis zum Ablaufe des Tags darf der Posthalter, wenn ihm hiervon eine Stunde vor der 
erstanberaumten Abfahrtszeit Nachricht gegeben worden ist, eine Schadloshaltung nicht in An- 
spruch nehmen. 
Wenn Pferde zu einer Extrapost durch Laufzettel vorausbestellt sind, so sind dieselben 
bis drei Stunden nach der im Laufzettel bestimmten Ankunftszeit des Reisenden ohne einen 
Anspruch auf Wartegeld in Bereitschaft zu halten. 
Trifft der Reisende durch seine Schuld erst nach Verlauf von 3 Stunden ein, so hat er 
von und mit der vierten Stunde 21 Ngr. Wartegeld für jede Stunde und auf jedes Pferd 
zu bezahlen. 
207
	        

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