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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

( 253) 
Lebensberufe dem Lehrerstande zuwenden wollen, bis zum 25sten Lebensjahre ohne Dispen- 
sation, und bis zum 3sten nach Befinden mit Dispensation des Ministeriums zur Aufnahme 
gelangen können; Seminaradspiranten aber, welche früherhin eine andere höhere Bildungs- 
anstalt, z. B. Gewerbschulen, Gymnasien, Universität 2c. besucht und dieselbe wegen geringer 
Befähigung oder sittlicher Unfertigkeiten zu verlassen gehabt haben, sind in der Regel sofort 
abzuweisen und niemals ohne Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts auch nur zur Aufnahmeprüfung zuzulassen. 
&9.Die Aufnahme selbst soll wie bisher von dem Erfolge einer Aufnahmeprüfung 
abhängig sein, welche die bei dem Seminare bestehende Prüfungscommission vorzunehmen und 
bei welcher der bei der Kreisdirection fungirende Kirchen= und Schulrath als Vorsitzender der 
Commission gegenwärtig zu sein hat. « 
Um zu derselben zugelassen zu werden, müssen die Adspiranten von störenden, ihrem 
künftigen Berufe hinderlichen körperlichen Gebrechen frei sein. Ueberdieß haben die Adspiranten 
der ersten Art (§ 8) außer Beibringung eines Confirmationsscheines und Sittenzeugnisses den 
Nachweis zu liefern, daß sie die Zeit zwischen ihrer Confirmation und der nachgesuchten Auf- 
nahme unter geeigneten Verhältnissen auf Erweiterung der im § 29 der Ausführungsverord- 
nung zum Elementarvolksschulgesetze vom gten Juni 1835 als Ziel des Elementarvolksschul- 
unterrichts bezeichneten Schulbildung und außerdem namentlich auf die erforderliche musikalische 
Vorbildung verwendet haben. Dagegen soll bei Jünglingen, welche sich in reiferen Jahren 
und von anderen Berufsarten hinweg noch dem Lehrerbildungswege zuwenden wollen, dafern 
sie den Anforderungen der Aufnahmeprüfung zu genügen im Stande sind, zur Aufnahme 
selbst ein anderer Nachweis nicht erfordert werden, als über ihre bisherige bürgerliche Unbe- 
scholtenheit und christlich = sittliche Führung. 
10. Als zureichendes Resultat der Prüfung ist es anzuschen, wenn ein Seminarad- 
spirant das durch den Lehrplan für die Schulpräparandenanstalten speciell zu bestimmende 
Bildungsziel erreicht hat. Als allgemeiner Grundsatz der Beurtheilung aber hat dabei zu 
gelten, daß der Seminaradspirant durch die bestandene Prüfung dargethan habe, daß er die 
ausreichende geistige Begabung und die formelle geistige Entwickelung und Regsamkeit besitze, 
um dem Seminarunterrichte mit Erfolg beizuwohnen, daß er ferner in allen 6 29 der Aus- 
führungsverordnung zum Elementarvolksschulgesetze für die Volksschule vorgeschriebenen Unter- 
richtsgegenständen nicht blos das Ziel der besten Schüler einer guten Volksschule erreicht, 
sondern die in ihr erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten soweit, als es durch einen fort- 
gesetzten ein= bis zweijährigen Unterricht geschehen kann, vervollständigt und erweitert und daß 
derselbe endlich in musikalischer Beziehung durch Kenntniß des Notensystems und durch die 
Fertigkeit, die Touleitern, sowie leichtere Musikstücke nach Noten zu singen und auf der Violine 
wie auf dem Claviere vorzutragen, sich auf einen weiteren musikalischen Unterricht, wie ihn 
das Seminar zu gewähren hat, gehörig vorbereitet habe. 
Aufnahme- 
prüfung. 
Erfolg 
der Prüfung.
	        

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