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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

(265 ) 
der Mittel dazu. Sie wird daher mit einer kurzen Geschichte des Schulwesens in dieser Aus- 
dehnung in das letzte Seminarjahr zu verlegen sein und in ihm einen der wichtigsten Unter- 
richtsgegenstände bilden, hat aber, soweit sie methodische und psychologische Anweisungen ent- 
hält, bereits früher zu beginnen. 
Uebrigens ist der Unterricht in derselben keineswegs von einem philosophischen, sondern 
vom christlichen Standpunkte zu ertheilen, dessen gutes wissenschaftliches Recht an sich nicht 
zweifelhaft, und übrigens in älterer wie in neuester Zeit durch Musterschriften factisch dar- 
gethan ist. . 
s40.DieübrigenLehrfächer,welcheerstinzweiterReihestehen,derenWichtigkeit 
aber darum keineswegs zu verkennen und deren Betreibung in den anzugebenden Grenzen eben- 
sowenig zu vernachlässigen ist, sind Länder= und Völkergeschichte, Erdkunde und 
Erdbeschreibung, Naturlehre und Naturgeschichte, Geometrie, Schönschreiben, 
Zeichnen und Turnen. Der oben (§ 33) aufgestellte Grundsatz aber, daß diese Lehr- 
fächer nicht vom Gesichtspunkte des Fachstudiums und der Wissenschaft als ein volles und 
abgeschlossenes Ganzes, sondern von dem Standpunkte der allgemeinen Volksbildung und des 
Zeitbedürfnisses aus zu behandeln und zu beschränken seien, rechtfertigt sich von selbst, weil, 
ohne ihn festzuhalten und die blos relative Bedeutung dieser Fächer einzugestehen, allein schon 
ein einziges derselben die ganze Bildungszeit eines Seminarzöglings in Anspruch nehmen 
würde. Diese Fächer sind daher partieenweise nach den Gesichtspunkten des Wichtigsten, des 
Naheliegenden und Leichtverständlichen, des für die allgemeine Bildung und für das tägliche 
Leben Nützlichen und Brauchbaren im Unterrichte zu behandeln, so zwar, daß z. B. bei der 
Geographie der gebildete Ueberblick über das Ganze, neben specieller und speciellster Kenntniß 
des Näheren und des Nächsten, des Erdtheils und des Vaterlandes; bei der Geschichte das eigene 
Sächsische Land und Volk und das weitere deutsche Vaterland und davon aus= und zurück- 
gehend nur das damit zusammenhängende Wichtigste aus der jedesmaligen Zeitgeschichte und 
ein kleines, aber frisches und farbenreiches Bild von der älteren und ältesten Zeit, namentlich 
auch zum Verständnisse der heiligen Schrift; bei der Naturlehre und Naturgeschichte das zum 
Verständnisse und zur Erklärung ihrer hauptsächlichsten Gesetze, Erscheinungen und Erzeugnisse 
Unentbehrliche; beim Zeichnen die Bildung des Geschmackes, des Auges und erreichbare Fertig- 
keit Aufgabe und Maaßstab sei. Es werden daher auch für die Naturgeschichte, welche nur in 
den beiden untersten, und für die Naturlehre, welche nur in den beiden obersten Seminar- 
classen zu behandeln ist, wöchentlich nur eine Stunde, für die Geographie und Geschichte 
zusammen wöchentlich zwei bis drei Stunden, für Geometrie, jedoch stets in getrennten Classen, 
wöchentlich eine Stunde, für Schönschreiben eine Stunde, für Zeichnen in getrennten Cürsen 
wöchentlich zwei Stunden, für Turnen, welches jedoch nicht massenweise, sondern in der Regel 
classenweise zu betreiben ist, wöchentlich zwei Stunden anzusetzen sein. Darnach haben die Seminar- 
directoren unter Zuziehung des Lehrercollegiums die Stundenpläne und Lehrgänge zu entwerfen 
1859. 40 
Lehrfächer 
zweiten 
Ranges.
	        

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