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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1860
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 84.) Verordnung, die Bekanntmachung des Postvereins-Vertrags vom 18ten August 1860 und des hierzu gehörigen Reglements betreffend; vom 14ten December 1860.
Volume count:
84
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Reglement für den Postvereinsverkehr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 84.) Verordnung, die Bekanntmachung des Postvereins-Vertrags vom 18ten August 1860 und des hierzu gehörigen Reglements betreffend; vom 14ten December 1860. (84)
  • Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860.
  • Reglement für den Postvereinsverkehr.
  • No. 85.) Verordnung, einige Nachträge zu der Postordnung vom 7ten Juni 1859 betreffend; vom 14ten December 1860. (85)
  • 14. Stück (14)

Full text

(C 223 ) 
ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe 
(Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt sein. 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, 
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten 
angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, 
Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, 
müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestiget sein. 
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung, nament- 
lich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem 
Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Rücksicht auf 
die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung 
des Bestimmungsortes, das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maaße zu besorgen ist. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Gefäßes 
nichts herausdringen kann. 
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports eine 
neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten eingezogen. 
& 10. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, Verschluß. 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen 
der Sendungen unter Band, sowie der Muster-Sendungen, vergleiche §& 1 4 und 15.) 
Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschlusse Siegellack 
oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden. 
Der Verschluß einer jeden Fahrpost= Sendung, mit Ausnahme der undeclarirten in 
Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich, sowie mit Ausnahme 
der Vorschuß= und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit 
Abdruck eines ordentlichen Petschafts bestehen. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, 
daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. 
  
Briefe mit declarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siehe § 11) müssen mit einem — 
Kreuz-Couverte und mit fünf gleichen Siegeln nach Maaßgabe der nebenstehenden Zeichnung 1— 
verschlossen sein. — 
11. Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) eerdkung 
müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couverte versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut ver- Per Geldsend- 
schlossen sein. (S. § 10, letzter Absatz.) ungen insbe- 
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen einge- sondere. 
schlagen, und innerhalb des Briefs so befestiget sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während 
des Transports nicht stattfinden kann. 
 
	        

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