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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1860
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 30.) Verordnung, den Verkauf des zu landwirtschaftlichen, gewerblichen und medicinischen Zwecken bestimmten Salzes betreffend; vom 15ten Mai 1860.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 28.) Verordnung, die Landtagswahl im 5ten Bezirke des Handels- und Fabrikstandes betreffend; vom 12ten Mai 1860. (28)
  • No. 29.) Verordnung, die Einführung einer anderweiten Arzneientaxe betreffend; vom 31sten März 1860. (29)
  • No. 30.) Verordnung, den Verkauf des zu landwirtschaftlichen, gewerblichen und medicinischen Zwecken bestimmten Salzes betreffend; vom 15ten Mai 1860. (30)
  • No. 31.) Verordnung, fernerweite Nachträge zur Postordnung vom 7ten Juni 1859 betreffend; vom 21. Mai 1860. (31)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

(V1 0 
für den menschlichen Genuß unbrauchbar macht. Die Wahl derselben steht dem Bezieher 
frei, ist jedoch dem Finanzministerium bei Einholung der Genehmigung zum unmittelbaren 
Bezuge des Salzes zugleich mit anzuzeigen. 
6 13. Zur Controle der Denaturirung ist von dem Transportschein-Erledigungsamte 
ein Beamter in das Local des Salzempfängers abzuordnen. 
Der Tag und die Stunde, zu welchen die Denaturirung erfolgen soll, ist von dem ge- 
dachten Amte nach vergängiger Vernehmung mit dem Salzempfänger festzusetzen und hat letz- 
terer vor deren Vornahme unbedingt das Erscheinen eines Controlebeamten abzuwarten. 
Zu der festgesetzten Stunde sind eine richtige Wage und die erforderlichen Gewichte in 
dem Locale, in welchem die Denaturirung vorgenommen werden soll, sowie die auf Kosten 
des Salzempfängers zu beschaffenden Substanzen, welche dem Salze zugesetzt werden sollen, 
bereit zu halten und sodann das Salz, nachdem durch genaue Verwiegung dessen Menge fest- 
gestellt und dasselbe, soweit nöthig, zerkleinert worden ist, in Gegenwart des Controlebeamten 
zu denaturiren. 
Die Ergebnisse der Verwiegung und die Art und Weise der Denaturirung sind nach 
Maaßgabe des bezüglichen Vordruckes auf der Rückseite des zu diesem Behufe zu fertigenden 
Transportscheinauszuges zu verlautbaren. 
&14. Ausnahmsweise kann bei solchen Gewerbtreibenden, welche zu der von ihnen be- 
triebenen Fabrikation nur reines Salz verwenden können, nach vorher eingeholter Genehmig- 
Fortsetzung. 
Bedingungen, 
unter denen 
von der Dena- 
ung des Finanzministeriums, von der Denaturirung gänzlich abgesehen werden, doch ist in turirung abge- 
diesem Falle von denselben bei Entnahme des im § 11 gedachten Erlaubnißscheins, der volle 
gesetzliche Niederlagspreis für die gleiche Quantität Kochsalz entweder baar bei dem betreffen- 
den Hauptamte zu hinterlegen oder durch Bestellung von Caution in Staatspapieren, oder 
durch Bürgschaft, sicher zu stellen. Wird von ihnen sodann der Steuerbehörde, durch Vor- 
legung ihrer Bücher, glaubhaft nachgewiesen, daß sie die bezogene Quantität Salz zu ihrer 
Fabrikation wirklich verwendet haben, so ist ihnen der hinterlegte Betrag wieder auszuant- 
worten. 
7 15. Ueber das unmittelbar aus den Salinen bezogene, sowie das in undenaturirtem 
Zustande aus den Königlichen Niederlagen (vergl. § 9) erhaltene Salz haben die Empfänger 
specielle Naturalrechnung zu führen. Auch haben dieselben ihre Geschäftsbücher so einzu- 
richten, daß aus denselben die wirklich erfolgte Verwendung des Salzes zu den gewerblichen 
Zwecken, zu welchen es bestimmt ist, klar ersehen werden kann. 
Diese Bücher sowohl als jene Naturalrechnung haben sie auf Verlangen jederzeit der 
Steuerbehörde zur Einsicht vorzulegen, auch sind sie verpflichtet, jeder in einzelnen Fällen 
etwa anzuordnenden besonderen Controlemaaßregel, namentlich der Beaufsichtigung des Ver- 
brauchs, sowie gelegentlichen Revisionen sich zu unterwerfen. 
sehen werden 
kann. 
Controle des 
Verbrauchs 
von unmittel- 
bar aus den 
Salinen be- 
zogenen und 
von reinem 
Salze zu ge- 
werblichen 
Zwecken.
	        

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