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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 161) 
vollständige Ueberzeugung der Richter von der Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten be- 
gründen und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die noch übrigen Zeugen und Beweismittel 
dieselbe abzuändern jedenfalls nicht geeignet seien. 
Ist in der Schlußverhandlung ein umfassendes und unbedingtes Geständniß des Ange- 
schuldigten erfolgt, so bedarf es der Zustimmung desselben zum Schlusse der Beweisauf- 
nahme nicht. 
§261. Alle zur Vertheidigung gegen die Anschuldigung dienenden Thatsachen können Vertheidig- 
von dem Angeschuldigten geltend gemacht und müssen selbst von amtswegen berücksichtigt werden. ungsgründe. 
& 262. Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der Auditeur eine gedrängte und Schlußvortrag, 
unparteiische Zusammenstellung der Gesammtergebnisse der Untersuchung vorzutragen und das 
oder die Verbrechen zu bezeichnen, über welche rechtlich zu erkennen sein werde, zugleich auch 
Dasjenige vorzulesen oder vorlesen zu lassen (§J 236 Schlußs.), was für den Zweck der Ver- 
theidigung zu den Acten gegeben worden ist. 
Hierauf ist der Angeschuldigte aufzufordern, die zur Vertheidigung ihm dienlich erscheinen- 
den Umstände geltend zu machen. Dem Vertheidiger ist gestattet, etwaige Erinnerungen und 
Anträge schriftlich einzureichen, wegen deren Vorlesung wie nach Abs. 1 zu verfahren ist. 
Demnächst, nachdem der Auditeur zuvor die Frage an den Angeschuldigten gestellt hat, ob 
er noch irgend eine Bemerkung zu machen habe, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für 
geschlossen, und es ist hierauf, nachdem das über den Verlauf der Verhandlung aufgenommene 
Protocoll (vergl. § 2 86) vorgelesen und hierauf die einstweilige Entfernung des Angeschuldig- 
ten verfügt worden, auch die übrigen Anwesenden, außer den Mitgliedern des Gerichts, das 
Sitzungszimmer verlassen haben, unter Leitung des Auditeurs, zur Berathung und Abstimmung 
zu verschreiten. 
& 263. Der Auditeur hat bei der Berathung die von den Richtern oder von ihm selbst Berathung. 
für nöthig erachteten Aufschlüsse zu geben. 
Auch können die Richter bei der Berathung sowohl von den Untersuchungsacten und den 
sonstigen auf die Untersuchung bezüglichen Gegenständen, als von dem über die Verhandlung 
aufgenommenen Protocolle (vergl. 286) Einsicht nehmen. 
264. Die Abstimmung erfolgt von dem untersten Dienstgrade (§ 231) aufwärts Abstimmung. 
dergestalt, daß der Vorsitzende zuletzt stimmt. » 
Bei gleichem Grade giebt der dem Dienstalter nach Jüngere seine Stimme vor dem 
Aelteren ab. 
Zur Entscheidung jeder einzelnen, dem Spruchkriegsgerichte vorzulegenden Frage ist eine 
Mehrheit von vier Stimmen hinreichend. 
1 265. Zunächst ist die Frage in Erwägung zu ziehen und, da nöthig, zu allgemeiner Beschluß über 
Berathung zu bringen, ob die Untersuchung für spruchreif zu erachten sei oder, ob und welche die Shuch- 
1862. 25 ·
	        

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