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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 173 ) 
derselben nachträglich auf Vertagung anzutragen, wenn sich Gründe hierzu ergeben. Auch wird 
überhaupt durch den Beschluß, die Verhandlung fortzusetzen, an dem in § 289 dem Gerichte 
eingeräumten Befugnisse nichts geändert. 
l 304. Wenn der Angeschuldigte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Verfahren bei 
Benehmen stört und die auf Anregung des verhandelnden Auditeurs erfolgte Bedeutung des sencen 
Vorsitzenden, daß er bei fortgesetzter Störung aus der Sitzung werde entfernt werden, unbe= vurch den Ange- 
achtet läßt, so kann er, vorbehältlich seiner Bestrafung wegen etwa hierbei si“ zu Schulden schuldigten. 
gebrachter strafbarer Handlungen, auf einige Zeit aus der Sitzung entfernt werden. 
Wird er dann wieder vorgerufen, so ist ihm von dem verhandelnden Auditeur der Inhalt 
Desjenigen kürzlich bekannt zu machen, was während seiner Entfernung ausgesagt oder sonst 
verhandelt worden ist. 
Behindert er diese Bekanntmachung oder stört er die fernere Verhandlung durch aber- 
maliges ungeziemendes Benehmen, so ist er anderweit abzuführen, die Verhandlung selbst aber in 
seiner Abwesenheit fortzusetzen und zu beendigen; es hat auch solchenfalls das in seiner Ab- 
wesenheit Verhandelte in Bezug auf ihn dieselbe Wirkung, als ob er gegenwärtig gewesen wäre. 
Die Verfügung kann jevoch jederzeit zurückgenommen und der Angeschuldigte in die Sitzung 
zurückgeführt werden. 
305. Auf Verletzungen der dem Gerichte schuldigen Achtung bei der Schlußverhand= Verfahren 
lung Seiten des Vertheidigers leiden die Bestimmungen in § 34 Abs. 3 gleichfalls Anwendung. bgen eer Ver- 
Beharrt der Vertheidiger bei einem solchen Verhalten, so kann er von dem Gerichte auf Achtungsver- 
Antrag des Auditeurs veranlaßt werden, die Sitzung zu verlassen und es ist nöthigenfalls die letzungen. 
Verhandlung auf seine Kosten zu vertagen. 
l306. Wern sich aus der Verhandlung mit Wahrscheinlichkeit ergiebt, daß ein Zeuge Verfahren bei 
wissentlich falsch ausgesagt habe und derselbe auf geeignete Belehrung über die Folgen einer aoschen 
solchen falschen Aussage von derselben nicht abgeht, so kann das Gericht, mit Rücksicht auf die aussagen. 
Bedeutung des Zeugnisses für die Beurtheilung der Hauptsache von amtswegen oder auf An- 
trag des Angeschuldigten, das Schlußverfahren aussetzen oder vertagen. 
Das Gericht kann zugleich bis zur Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung 
gegen den Zeugen dessen einstweilige Verwahrung anordnen, beziehendlich, wenn der Zeuge dem 
Civilstande angehört, dessen Abgabe an die zuständige Civilbehörde verfügen. 
*307. Wird bei mehreren Angeschuldigten nur rücksichtlich eines oder einzelner An-Maaßregeln im 
geschuldigten eine Vertagung beschlossen, ohne daß auch bei den übrigen Angeschuldigten ein Falte ver Aus- 
Grund zur Vertagung vorliegt, so ist in Betreff der Beweisaufnahme der Bestimmung in § 293 Vertagung. 
Abs. 2 gleichfalls nachzugehen. Es kann jedoch im Falle der Fortsetzung der Verhandlung 
gegen die übrigen Angeschuldigten die Beweisaufnahme mit der gegen diese letzteren verbunden 
werden.
	        

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