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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(194 ) 
Feststellung 6 376. Die Feststellung der Gerichtskosten, soweit dieselben in Frage kommen, sowie 
der Kosten. der Kosten der Vertheidigung, ingleichen der Kosten der Sachverständigen und der Zeugen- 
gebühren erfolgt durch das Untersuchungsgericht. Einwendungen gegen die Feststellung sind 
durch das Oberkriegsgericht zu erledigen. 
Zweites Capitel. 
Von der Vollstreckung der Erkenntnisse. 
Vollziehung * 377. Ein freisprechendes Erkenntniß ist von dem Gerichte durch Entlassung des Los- 
Furisrechewder gesprochenen in Vollzug zu setzen, sofern nicht der Commandant binnen Tagesfrist von Be- 
kanntmachung des Erkenntnisses an gerechnet, der Haftentlassung unter Einwendung des 
Revisionsantrags gegen dasselbe widerspricht und der Losgesprochene bereits vor dieser Bekannt- 
machung in Haft sich befunden hat. 
Nicht minder kann das Gericht die Verhaftung oder die Fortdauer der Haft beschließen, 
wenn der Angeschuldigte wegen einer anderen Gesetzesübertretung entweder bereits in Unter- 
suchung sich befindet oder zur Untersuchung zu ziehen ist, oder wenn er in einer anderen Unter- 
suchung zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist. 
Vollstreckung 6# 378. Die Vollstreckung eines Strafurtheils erfolgt, sobald gegen dasselbe ein Rechts- 
rrine mittel nicht weiter zulässig ist, auf die von amtswegen zu ertheilende Anordnung des Unter- 
suchungsgerichts. Vergl. jedoch § 387. 
Jede Vollstreckung ist actenkundig zu machen. 
Auch vor eingetretener Rechtskraft kann von dem Gerichte auf Verlangen des Verurtheilten 
die Vollstreckung der Strafe verfügt werden (vergl. noch 9 381). 
Die Kosten der Vollstreckung, insonderheit wenn es sich um die Einlieferung in eine all- 
gemeine Landesstrafanstalt handelt, hat der Verurtheilte abzustatten, sofern nicht der Fall von 
365 Absk. 1 vorliegt. 
Fortsetzung. 379. Ein Erkenntnif, in welchem ein Abwesender rechtskräftig verurtheilt worden, ist, 
soweit möglich, zu vollziehen. 
Verfahren bei § 380. Wird ein zulässiges Rechtsmittel gegen das verurtheilende Erkenntniß eingewendet, 
nrrieenbel oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen ein Versäumniß in den vom Gesetze nachgelassenen 
Fällen gestellt, so ist mit der Vollstreckung einer noch nicht angetretenen Strafe, vorbehältlich 
der inmittelst wegen Verwahrung des Verurtheilten etwa zu treffenden Maaßregeln, Anstand 
zu nehmen. Es kann jedoch, wenn der Verurtheilte es verlangt, die Strafvollstreckung noch vor 
der Entscheidung über das Rechtsmittell, beziehendlich das Wiedereinsetzungsgesuch, von dem 
Untersuchungsgerichte verfügt werden. 
Kommt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Frage, so hat das zur Entschließung
	        

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