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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(205) 
5) das gesammte Verfahren, von dem Zeitpunkte an, wo der Angeschuldigte vor Gericht 
gestellt worden, bis zur Fällung des Erkenntnisses, muß längstens innerhalb vierund- 
zwanzig Stunden beendigt sein. 
420. Ein Standgericht ist für jeden einzelnen Fall durch den Oberbefehlshaber oder Nerdersetung 
Denjenigen, welcher dazu ermächtiget ist, niederzusetzen. fandgerichte. 
Die Besetzung des Gerichts erfolgt wie bei den Spruchkriegsgerichten (vergl. §# 16, 
231 (g9.). 
Im Nothfalle können die Richter auch aus anderen, als den vorgeschriebenen Dienstgraden 
entnommen und der Vorsitz kann einem Hauptmanne oder Rittmeister übertragen werden. 
Ebenso kann, wenn ein Auditeur nicht sofort zu erlangen, dessen Stelle durch einen hierzu 
geeigneten Offizier vertreten werden. 
&421. Die Vereidung der Mitglieder des Standgerichts erfolgt mittelst der im An-- Verlauf der 
hange unter II ersichtlichen Formel. Verhandlung. 
Die Abstimmung ist an keine weiteren Förmlichkeiten gebunden, als daß die Stimmen 
von unten aufwärts einzeln abgegeben und verzeichnet werden müssen. 
Ueber den ganzen Hergang der Verhandlung ist von dem Auditeur oder dem dessen Stelle 
vertretenden Offizier (vergl. 9 420 Schlußf.) ein Protocoll aufzunehmen, welches den Nach- 
weis über die gesetzliche Zusammensetzung des Gerichts, den Gegenstand der Untersuchung, die 
hauptsächlichen Aussagen des Angeschuldigten und der Zeugen, das Wesentliche der Vertheidig- 
ung, das Ergebniß der Abstimmung und das gesprochene Erkenntniß enthalten muß, auch von 
den Richtern mit zu unterzeichnen ist. 
Im Nothfalle können die nöthigen Aufzeichnungen mittelst der Bleifeder bewirkt werden, 
es ist jedoch solchenfalls nachträglich und, sobald es geschehen kann, eine besondere schriftliche 
Ausfertigung des Protocolls zu veranstalten und dieselbe außer von dem Protocollführer auch 
von einigen der Richter mit zu vollziehen. 
& 422. Zur Zuerkennung der Todesstrafe ist eine Mehrheit von mindestens fünf Standgericht- 
Stimmen erforderlich. liches Erkennt- 
Vor Bekanntmachung eines in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung ausgesprochenen 
Todesurtheils an den Angeschuldigten ist dasselbe zuvörderst unverzüglich dem Befehlshaber, 
welcher das Standgericht niedergesetzt hat, vorzulegen. 
Dieser kann dasselbe entweder bestätigen oder zu Gunsten des Verurtheilten abändern. 
423. Ist die nach § 422 Abs. 1 zur Zuerkennung der Todesstrafe erforderliche Wenn ein Er- 
Mehrheit nicht erlangt worden, so wird kein Erkenntniß abgefaßt, sondern dem Befehlshaber, aumunenn 
welcher das Standgericht niedergesetzt hat, unter Beischluß des Verhandlungsprotocolles, Meld- 
ung erstattet, damit derselbe Entschließung fasse, ob das ordentliche Strafverfahren eingeleitet, 
oder aber von weiterem Verfahren gegen den Angeschuldigten ganz abgesehen werden solle.
	        

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