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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(303) 
nicht im Beisein der Kinder zu eröffnen, wobei ihm zugleich wegen seines außeramtlichen Ver- 
haltens die etwa nöthigen Winke und Weisungen zu geben sind. 
Obschon eine sofortige Besprechung mit dem Schulvorstande oder doch mit einzelnen Mit— 
gliedern desselben weder jedesmal nöthig, noch auch immer zu ermöglichen sein wird, so werden 
doch die Ephoren eine solche dann eintreten zu lassen besorgt sein, wenn irgend welche wahr- 
genommene Mängel dieß besonders wünschenswerth und räthlich erscheinen lassen. 
14. Die Fürsorge des Superintendenten für Anregung und Förderung wissenschaftlichen Conferenz- 
Lebens und Strebens und beruflichen Wetteifers unter den Diöcesanen hat sich nicht auf den wesen. 
Verkehr mit den Einzelnen, wie er besonders durch die Kirchenvisitationen und Schulrevisionen 
vermittelt wird, zu beschränken, sondern auch auf die Einrichtung regelmäßiger Conferenzen der 
Geistlichen und# der Lehrer und die theils unmittelbare, theils mittelbare Betheiligung an den- 
selben zu erstrecken. 
15. In jeder Ephorie ist jährlich unter Vorsitz und Leitung des Ephorus eine Haupt= Jährliche 
conferenz der Geistlichen und eine der Lehrer zu veranstalten, woran die sämmtlichen Diöcesanen, Kun 
soweit sie nicht durch genügende Abhaltungsgründe entschuldigt sind, Theil zu nehmen haben. Geistlichen und 
Diese Hauptconferenzen werden zur Erledigung mancher geschäftlichen Angelegenheiten, zu Lehrer. 
Besprechung practischer Fragen und zu Referaten über den Stand und die Thätigkeit der 
Specialconferenzen erwünschte Gelegenheit bieten, ihren wesentlichsten Zweck aber doch nur 
dann erreichen, wenn nächst einer anregenden Ansprache des Vorsitzenden irgend ein Gegenstand 
der Wissenschaft oder des practischen Amtslebens von einem Conferenzmitgliede eingehend 
behandelt und, nach Befinden, ein Meinungsaustausch darüber veranlaßt wird. 
Ueberhaupt wird bei jeder dieser Conferenzen der Ephorus es sich zur besonderen Aufgabe 
zu machen haben, nach Maaßgabe seiner theologischen und pädagogischen Einsicht und seiner 
geistlichen Erfahrung auf das wissenschaftliche Streben und das amtliche Leben seiner Diöcesanen 
helfend und fördernd, erfrischend und vertiefend einzuwirken. 
Die Verbindung einer außerordentlichen gottesdienstlichen Feier mit den Hauptconferenzen 
oder die Einleitung derselben durch einen erbaulichen Vortrag erscheint ganz geeignet, denselben 
eine höhere Bedeutung zu verleihen und einen reicheren Segen zu sichern. 
16. Das Conferenzwesen wird seinen Zweck nur dann vollständig erreichen können, Special= 
wenn neben den jährlichen Hauptconferenzen noch öfter wiederkehrende Specialconferenzen der= ponferenzen. 
gestalt bestehen, daß jene mehr einen officiellen, diese einen freieren Charakter haben, jene von 
dem Ephorus, als Vorgesetztem, diese von selbstgewählten Vorständen geleitet werden, jene die 
gesammte Diöcesangeistlichkeit und Lehrerschaft repräsentiren, diese aus frei zusammengetretenen 
Mitgliedern bestehen, jene mehr der Anregung des amtlichen und wissenschaftlichen Gemein- 
geistes, diese vorzugsweise der directen Förderung der wissenschaftlichen und practischen Thätig- 
keit dienen.
	        

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