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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

Zu § 7. 
Zu § 8. 
Zu § 9. 
c 10 ) 
erledigt wird, ein Stellvertreter einzutreten. Außerdem können die Stellvertreter aber auch in 
Fällen vorübergehender Behinderung der wirklichen Beisitzer einberufen werden. 
Der Eintritt der Stellvertreter erfolgt in allen diesen Fällen nach der Reihe, wie bei den 
Beisitzern (vergl. § 12 des Gesetzes und § 36 unten). 
§ 26. Sämmtliche Beisitzer und Stellvertreter haben ihr Amt bis nach Bestätigung der 
neuen Wahlen, und also erforderlichen Falls auch länger als sechs Jahre, zu verwalten. 
& 27. Die im letzten Absatze von & 6 des Gesetzes enthaltene Vorschrift ist in Anwend- 
ung zu bringen, sobald in einer der bei der Zusammensetzung des Gewerbegerichts maaßgeben- 
den Classen mehr als die Hälfte der Stellvertreter als wirkliche Beisitzer eingetreten ist, und 
haben der Vorsitzende und sämmtliche noch vorhandenen wirklichen oder stellvertretenden Bei- 
sitzer die Wahl aus derjenigen Classe (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und beziehendlich Genossen 
besonderer Gewerbe) vorzunehmen, in welcher die Lücke besteht. Der Aufstellung neuer Wahl- 
listen bedarf es für diese Wahl nicht. 
Der Vorsitzende hat zur Wahl durch schriftlichen Erlaß oder öffentliche Bekanntmachung 
im Amtsblatte mit Einräumung einer wenigstens achttägigen Frist einzuladen. Die Abstimm- 
ung erfolgt unter seiner Leitung durch Stimmzettel, und ist hierüber ein von dem Vorsitzenden 
und einigen Beisitzern zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen, dann aber in Gemäßheit der 
Vorschrift § 23 oben die Erklärung der Gewählten zu erfordern und das Endergebniß der 
Wahl der Regierungsbehörde zur Bestätigung anzuzeigen. 
8 28. Die Entscheidung über das Vorhandensein zulässiger Ablehnungsgründe steht in 
erster Instanz bis nach erfolgter Constituirung des Gewerbegerichts dem Wahlcommissar, später 
dem Gewerbegerichte, in zweiter Instanz der Regierungsbehörde zu. 
§ 29. Eine Vergütung für Reiseaufwand wird den Beisitzern nur dann gewährt, 
wenn ihr Wohnort mindestens eine Stunde vom Sitzungsorte entfernt gelegen ist. Die Höhe 
derselben ist in der Geschäftsordnung festzustellen. 
Die im Gesetze gedachte Auslösung ist den Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn 
die Sitzung in ihrem Wohnorte stattfindet. 
Die Entschädigung der Zeugen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
30. Die Behörde, welcher der Vorsitzende angehört, hat auch, soweit Letzterer die 
Protocollführung nicht selbst übernimmt, einen hierzu befähigten Beamten zu stellen. 
llu31. Ueber die Sportelcasse jedes Gewerbegerichts ist der Regierungsbehörde am Schlusse 
jeden Jahres Rechnung abzulegen. 
#332. Die Geschäftsordnung ist von dem Vorsitzenden zu entwerfen. 
Die Einladung zu der § 9 gedachten Sitzung erfolgt nach der Vorschrift im § 27 
Absatz 2 oben.
	        

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