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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 1l )0 
33. Die nach § 6 Absatz 5 des Gesetzes erwählten Stellvertreter sind in einer 
gewöhnlichen Sitzung des Gewerbegerichts, übrigens aber nach der Vorschrift im § 9 des Gesetzes 
in Pflicht zu nehmen. 
34. Die Geschäftsordnung hat auch die zu Ausführung der in Gemäßheit von § 6 
Absatz 2 des Gesetzes etwa getroffenen Einrichtung erforderlichen Vorschriften zu enthalten, und 
können zu diesem Behufe besondere Abtheilungen des Gewerbegerichts gebildet werden. 
35. Ueber die Beschränkung der Oeffentlichkeit der Sitzungen kann die Geschäftsord- 
nung im Allgemeinen Bestimmungen treffen, aber auch im einzelnen Falle von dem Gewerbe- 
gerichte Entschließung gefaßt werden. Wenn in Privatrechtsstreitigkeiten beide Parteien den 
Ausschluß der Oeffentlichkeit verlangen, so ist diesem Antrage stets stattzugeben. 
Sobald der Vorsitzende die Sitzung für nicht öffentlich erklärt, haben sich alle Zuhörer 
bei Vermeidung der § 13 des Gesetzes bemerkten Strafen zu entfernen. 
Denselben Strafen sind die Zuhörer ebenso wie die Betheiligten unterworfen, dafern sie 
die Ordnung der Gerichtsverhandlungen durch ihr Verhalten stören. 
Zu Abfassung von Entscheidungen oder Fassung anderer Beschlüsse kann sich das Gericht, 
so oft es Solches nöthig befindet, aus dem Sitzungszimmer zurückziehen. 
36. Hat nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes für gewisse Gewerbe eine besondere Wahl 
stattgefunden, so müssen für die Angelegenheiten der betheiligten Gewerbegenossen die Beisitzer, 
auch wenn dafür nicht besondere Abtheilungen des Gewerbegerichts bestehen (vergl. & 34 oben), 
aus den für das Gewerbe besonders gewählten Beisitzern zugezogen werden. 
Uebrigens schließt die § 12 des Gesetzes ertheilte Vorschrift nicht aus, daß von der ordent- 
lichen Reihenfolge bei der Einberufung der Beisitzer wegen perfönlicher Beziehung einzelner 
Beisitzer zu den Parteien oder aus Gründen, welche in der zu verhandelnden Sache liegen, 
Ausnahmen gemacht werden. 
Auch hat der Vorsitzende über die zu Besetzung des Gerichts (6 12 des Gesetzes) erfor- 
derliche Anzahl von Beisitzern nach seinem Ermessen mehrere dergleichen zur Reserve für die 
Sitzungen einzuladen. 
37. Der Vorsitzende des Gerichts ist berechtigt, außerhalb der Sitzungen alle An- 
bringen der Interessenten einschließlich von Rechtsmitteln und Anträgen auf Entscheidung im 
Rechtswege anzunehmen, auch die Abweisung von Anträgen wegen Incompetenz des Gerichts, 
ingleichen die Ueberweisung der Sache an die Justizbehörde (vergl. §& 105 des Gewerbegesetzes), 
ferner den Erlaß der § 108 des Gewerbegesetzes gedachten Strafverordnung oder die Voll- 
streckung erkannter Strafen und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (§ 104 des Ge- 
werbegesetzes) zu verfügen, auch auf eingewendete Rechtsmittel Bericht zu erstatten. 
Demselben steht auch in den Sitzungen die Leitung der Geschäfte zu, und hat er nament- 
lich die Reihefolge der einzelnen Verhandlungen für jede Sitzung festzustellen. 
Zu § 10. 
Zu § 11. 
Zu § 12. 
Zu § 13.
	        

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