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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(355 ) 
Obigen Verbotes ungeachtet verbleibt der Ortsverwaltungsobrigkeit das Recht, zu Abwend- 
ung etwaiger Gefahren, namentlich wenn der Einsturz von Schornsteinen, Giebeln r2c. zu besorgen 
ist, auf Grund technischen Gutachtens die nöthigen Vorkehrungen zu treffen und Ausnahmen 
von diesem Verbote zu gestatten. 
#80. Die Brandbeschädigten sind verpflichtet, die zum Wiederaufbaue noch brauchbaren 
Gebäudetheile, sowie die zum Fabrik= und Gewerbsbetriebe gehörigen und mitversicherten Zube- 
hörungen, insoweit sie nicht ganz zerstört und wieder herzustellen sind, durch sofortige Anwend- 
ung zweckdienlicher Mittel gegen die Einflüsse der Witterung und sonst vor weiterer Zerstörung 
und Beschädigung zu schützen. 
Die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstandenen Schäden werden nicht vergütet. 
81 Die Sorge für Reinigung der Brandstelle vom Brandschutte und das Sammeln, 
Sortiren und Aufstellen der noch brauchbaren Baumaterialien, Ausbaugegenstände 2c. sowie 
für die sichere Aufbewahrung derselben, liegt dem Calamitosen ob. 
# 82. Die Würderung der Brandschäden geschieht durch den technischen Bezirksbeamten 
der Anstalt in Gegenwart des Calamitosen oder dessen Stellvertreters (§ 18) und von Orts- 
zeugen, deren Ernennung der Obrigkeit überlassen bleibt. Der Brandversicherungscommission 
steht es frei, zur Leitung des Würderungsverfahrens und zur Feststellung der aus der Brand- 
versicherungscasse zu gewährenden Vergütung einen Commissar abzuordnen. 
s 83. Ueber die Ergebnisse der Schädenwürderung hat der technische Anstaltsbeamte ein 
Protocoll an Ort und Stelle aufzunehmen, dasselbe seinem ganzen Inhalte nach in Gegenwart 
der Ortszeugen dem Calamitosen oder dessen Stellvertreter bekannt zu machen und nach erfolgter 
allseitiger Vollziehung und beziehendlich Genehmigung der Obrigkeit zuzustellen. 
#ä4. Widersprüche und Einwendungen gegen die Schädenwürderung sind nur insoweit, 
als die Würderung nicht bereits ausdrücklich anerkannt worden, zulässig und müssen bei deren 
Verluste von dem Calamitosen oder dessen Stellvertreter entweder sofort bei der Bekanntmachung 
des Würderungsprotocolls angebracht oder bei der Ortsverwaltungsobrigkeit spätestens in den 
nächsten drei auf die Bekanntmachung folgenden Tagen geltend gemacht werden. 
Erfolgt eine nach Obigem zulässige Reclamation, so ist bis zur Entscheidung darüber die 
Brandstätte in unverändertem Zustande zu lassen. 
Gehen der Brandversicherungscommission selbst gegen die Richtigkeit der Schädenwürderung 
Bedenken bei, so kann sie eine Revision veranstalten. 
m#85. Ist gegen die Schädenwürderung rechtzeitig reclamirt worden, so ist hierüber 
binnen drei Tagen an die Brandversicherungscommission zu berichten und von dieser, soweit 
nöthig, eine nochmalige Würderung in der §# 41 und 42 vorgeschriebenen Weise zu veran- 
stalten, bei deren Ergebnisse es sodann sein Bewenden hat. 
1862. 51
	        

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