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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1866
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
32
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Full text

e) Protocoll- 
führung. 
d) Stimmbe- 
rechtigung und 
Abstimmung. 
e) Geschäfts- 
kreis der Gene- 
ralversamm- 
lung. 
— 122 — 
lungen durch den Verwaltungsrath (§ 86) einberufen worden sind, der Vorsitzende des Letzteren. 
In allen Fällen, in welchen das persönliche Interesse des Directoriums in Frage kommt, hat 
der Vorsitzende desselben die Leitung an den Vorsitzenden des Verwaltungsraths abzutreten. 
Die Tagesordnung wird in der Regel vom Vereinsvorstande, in den § 86, Abs. 2 am Ende 
bezeichneten außerordentlichen Fällen vom Verwaltungsrathe bestimmt. Auf dieselbe müssen 
auch alle Anträge einzelner Mitglieder gebracht werden, sobald sie zeitig genug vorher schriftlich 
angebracht und von mindestens 10 Mitgliedern durch Namensunterschrift unterstützt sind. 
& . Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen ist ein ge- 
richtliches oder notarielles Protocoll aufzunehmen und nach erfolgter Vorlesung und Genehmig- 
ung vom Vorsitzenden und zwei anderen Mitgliedern des Vereins unterschriftlich zu vollziehen. 
§89. Jedes Mitglied, welches sich durch Vorweis seines Aufnahmescheins als solches 
legitimirt, kann au den Generalversammlungen Theil nehmen und seine Stimmberechtigung 
ausüben, welche für alle Mitglieder eine gleiche ist. Außerordentliche Mitglieder können jedoch 
nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsraths gewählt werden und haben sich bei Beschlüssen 
über den Zinsfuß der Abstimmung zu enthalten. 
Mit Ausnahme der Ehefrauen, welche durch ihre Ehemänner, und anderer Frauenzimmer, 
welche durch ein mit schriftlicher VBollmacht versehenes Mitglied des Vereins erscheinen können, 
ist persönliche Gegenwart nöthig. Beschlußfähig sind die Generalversammlungen ohne Rück- 
sicht auf die Zahl der darin anwesenden Mitglieder (vergl. jedoch § 108). Bei Abstimm- 
ungen entscheidet, wo nicht statutenmäßig etwas Anderes bestimmt ist (S 108), die einfache 
Stimmenmehrheit, bei Wahlen zunächst absolute Majorität, und nur erst, wenn eine zweite 
Abstimmung nöthig wird, entscheidet hierbei relative Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlabstimmungen hingegen das 
Loos. 
Die statutenmäßig erfolgten Beschlüsse der Generalversammlung haben für alle Mitglieder 
verbindliche Kraft. 
§ 90. Der Generalversammlung bleibt die Berathung und Erledigung folgender Gegen- 
stände vorbehalten: 
a) die Ergänzung und Abänderung der Vereinsstatuten bis auf Genehmigung der hohen 
Staatsregierung; 
b) die Feststellung der für die Verwaltung der allgemeinen Vereinsangelegenheiten be- 
stehenden Geschäftsordnung; · 
c)die-.WahlderMitglieder-desVerwaltungsrathsnndderenStellvertreterz 
d) die Festsetzung des Zinsfußes der unkündbaren Pfandbriefe, sowie der Höhe des für 
unkündbare Darlehen außer den Zinsen nach § 23b und § 33 vom Schuldner zu zahlenden 
Rentenbetrags;
	        

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