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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

61 — 
In gleicher Weise hat auch die Erneuerung derjenigen Umfassungen zu erfolgen, welche 
von Grund oder von vorhandenem, gehörig tragfähigen massiven Mauerwerke, aus umgebaut 
werden. 
Bei allen massiven Umfassungen müssen die damit von dem Innern des Gebändes her 
in Verbindung tretenden Holzstructuren (Balken, Unterzüge, Mauerlatten, Bundwerke, Ort- 
gebinde u. s. w.) an jeder Stelle des Gebäudes nach Außen hin mindestens 6 Zoll stark 
verdeckt sein. 
. Simse, Verzierungen, überspringende Dächer und ähnliche über die Umfassungen Hölzerne Simse 
heraustretende Theile von Holz, welche mit dem Holzwerke im Innern des Gebäudes, wie ur drübe 
Balken, Bund= und Sparrwerk, im Zusammenhange stehen, sind bei massiv zu erbauenden Umfassungen 
Gebäuden nur dann gestattet, wenn die betreffenden, der nachbarlichen Grenze zugekehrten hervortretende 
Seiten des Gebäudes wenigstens 20 Ellen von dieser Grenze entfernt stehen. Sollte mit Theile. 
Sicherheit anzunehmen sein, daß der Raum vor den mit Holzconstruction versehenen Seiten 
des Gebäudes auf einen 20 elligen Abstand frei und unbebaut bleibt, so kann die Ortspolizei- 
behörde den Bau in geringerer Entfernung von der Nachbargrenze gestatten. 
Kommen hierbei Nachbargebäude in Frage, welche massive Umfassungen haben und den 
beabsichtigten Bau wesentlich Uberragen, so kann die zu belassende Entfernung auf 1 5 Ellen 
ermäßigt werden. 
& 28. Der Bau mit nicht massiven Umfassungen ist gestattet: Bau mit nicht 
a) bei außerhalb der Stadt und Vorstadt, oder außerhalb des Schennenbaurayons isolirt r 
aufzuführenden Scheunen nach den im § 12 gegebenen Vorschriften; 
b) bei anderen Gebäuden außerhalb der geschlossenen Stadttheile an Orten, wo keine 
besondere Feuersgefahr zu besorgen ist, wenn die Eutfernung vom nächsten fremden Gebäude 
mindestens 40 Ellen und von der nachbarlichen Grenze mindestens 3 Ellen beträgt und das 
§ 12 enthaltene Verbot nicht entgegensteht; 
Z0) bei lediglich zum Bergbaue, Hütten= und mineralischen Fabrikbetriebe dienenden Ge- 
bäuden ohne Feuerungsanlagen, deren Zwecke eine massive Bauart nicht entspricht, oder eine 
solche ohne unverhältnißmäßige Kosten nicht gestattet, z. B. Kauen, Wäschen, Spülen, Treibe- 
göpeln auf Halden u. s. w., wenn dieselben mindestens 20 Ellen von anderen fremden Ge- 
bäuden und mindestens 6 Ellen unter sich entfernt zu stehen kommen; 
0 bei sogenannten halb offenen Gebäuden, welche an den Seiten ganz oder zum Theil 
offen bleiben, wie Lufttrockengebäude und Gerüste zu Lohkuchen, gewebten Zeugen und der- 
gleichen brennbaren Stoffen, Schuppen, Holz= und andere Remisen, dafern dieselben von jedem 
anderen Gebäude des Gehöftes und von der Grenze der Nachbargrundstücke so weit, als ihre 
Gesammthöhe bis zum Dachforste beträgt, wenn diese aber nicht 6 Ellen erreicht, mindestens 
6 Ellen entfernt bleiben; 
11
	        

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