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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

— 96 — 
Nicht zu umgehende Schleifungen derselben sind nur auf gegründetem Mauerwerke, darauf 
ruhenden Eisenconstructionen, Bögen, oder durch Gegeneinanderwölben zu bewirken. 
Bei den gewöhnlichen Schornsteinen ist der gewählte lichte Querschnitt für deren ganze 
Höhe beizubehalten. 
Die am Anfange des Schornsteins etwa erforderliche Erweiterung kommt hierbei nicht 
in Betracht. 
Werden Schornsteine zu den gewöhnlichen Wirthschafts= und dergleichen ähnlichen nicht 
stärkeren Feuerungen an verdecktem Holzwerke (Balken-, Wechsel-, Wandbundholz) vorüber- 
geführt, so ist zwischen ihrer äußeren Wandfläche und diesem Holzwerke eine wenigstens 2 Zoll 
starke Verblendung von gebrannten Ziegeln, oder anderen flachen Steinen in Mörtel anzubringen. 
Bei freiliegendem Holzwerke, wie bei den Dachwerken, genügt eine gleiche Verblend- 
ung oder ein freier Zwischenraum von mindestens 1 Zoll. 
Schornsteine dürfen mit ihren eigenen Umfassungen nur so weit in Umfassungsbrandmauern 
gelegt werden, daß neben der Wandstärke des Schornsteins, in dessen ganzer Höhe an jeder 
Stelle der Brandmauer noch die vorgeschriebene Minimalschildstärke derselben verbleibt. 
Die Einführung eines Schornsteins in einen anderen ist zu vermeiden. 
Die Höhe der Schornsteine ist den örtlichen Verhältnissen dergestalt anzupassen, daß un- 
gewöhnliche Rauch-- und Rußbelästigungen der nachbarlichen Grundstücke möglichst verhütet 
werden, weshalb in bedenklichen Fällen mindestens dahin Anordnung zu treffen ist, daß zu 
diesem Zwecke eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins erfolgen kann. 
Die Ausmündungen der Schornsteine dürfen sich nicht unmittelbar vor Dachfenstern be- 
finden und müssen von weicher Bedachung und nicht massiven Theilen nebenstehender höherer 
Gebäude mindestens 3 Ellen entfernt bleiben. 
Die Schornsteinköpfe sind in jedem Falle auf hartgedeckten Dächern mindestens entweder 
bis 12 Zoll über die Forsthöhe oder 2 Ellen über die Dachfläche, auf Dächern von Dach- 
pappe und Dachfilz 14 Elle über die Dachfläche und auf weichen Dächern entweder 1 Elle 
über die Forsthöhe oder 3 Ellen über die Dachfläche aufzuführen. 
Diese Kopfhöhen sind stets nach der kurzen Seite zu bemessen. 
Die mit Schiefer bekleideten Schornsteinköpfe müssen mit einem steinernen oder sonst 
feuerfesten überragenden Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig gegen Ent- 
zündung schützt, belegt werden. 
Alle Schornsteine sind äußerlich in den Fugen mit Kalkmörtel gut auszustreichen oder zu 
berappen und innerlich glatt auszuschweißen. 
Die gewöhnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung (ihrem Fuße) mit eisernen 
Klappen oder Schiebern zu dem Zwecke zu versehen, um mittelst dieses Verschlusses und gleich- 
zeitiger Absperrung aller übrigen Luftzugänge von Stuben= oder sonstigen Feuerungen jeden 
entstehenden Oessenbrand schnell und sicher zu dämpfen.
	        

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