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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

— 448 — 
825. 
bb) umladungen und Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend sichernde 
* 755 amtliche Aufsicht ausführbar ist, unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung 
Bestimmungsort, der mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Güter bei einem dazu befugten Amte stattfinden. 
Die Umladung oder Ausladung geschieht auf Grund des Ladungsverzeichnisses unter 
Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im 
Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben und unter Leitung eines Hauptamts-Assistenten 
oder höheren Zollbeamten. 
Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgabe der 
Bestimmungen der §§# 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes. 
Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte der 
Eisenbahnverwaltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung auf dem 
Ladungsverzeichniß in diejenigen Verpflichtungen einzutreten, welche die Grenz-Eisenbahn- 
verwaltung hinsichtlich jener Güter der Zollverwaltung gegenüber übernommen hatte. 
Die erfolgte Umladung oder Ausladung ist unter Angabe der Zahl, Art und Bezeich- 
nung der betreffenden Kolli und Wagen auf dem Ladungsverzeichniß, die Abnahme und 
Wiederanlegung des Verschlusses, sowie die erfolgte Um= oder Ausladung unter Angabe 
der Wagen auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. 
Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güter- 
wagen nicht gestatten, so ist dem nächsten Zoll= oder Steueramte Anzeige zu machen. 
Die Umladung wird durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie 
das Ladungsverzeichniß mit entsprechendem Vermerk versehen. 
(V. Z. G. § 65, Abfs. 1.) 
(26. 
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann 
unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe 
und auch die Wiederverladung aus den Schiffen in Eisenbahnwagen unter Beobachtung 
der im § 25 enthaltenen Bestimmungen über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls 
stattfinden, mit folgenden Maßgaben: 
1. Der Schiffsführer beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung hat 
auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, daß er bezüglich der rich- 
tigen Gestellung des neu gewählten, unter Verschluß gesetzten Transportmittels 
die gleichen Verpflichtungen übernehme, welche die Eisenbahnverwaltung gegen- 
über dem Grenzamte bezüglich der bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen ein- 
gegangen hatte.
	        

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