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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

9 — 
Or 
16. Die Höhe der Gebäude, von dem Straßenniveau bis zum Hauptsimse (Trauf= Höbe der Ge- 
kante) gemessen, hat sich nach der Breite der Straße, an der sie stehen, zu richten und soll bäude. 
in der Regel die Straßenbreite nicht übersteigen. Mehr als fünf Stockwerke, einschließlich 
des Erdgeschosses, sind selbst bei Gebäuden an freien Plätzen nicht gestattet. 
Die Zulassung von Ausnahmen bleibt dem Ermessen der Localbaupolizeibehörde vor- 
behalten. 
& 17. Die Höhe der zu Wohnungen bestimmten Stockwerke und überhaupt aller Woh: Höhbe der 
nungs und Arbeitsräume muß mindestens 5 Ellen im Lichten betragen. Wobn und Ar- 
Hiervon ausgenommen sind nur: · 
a) die sogenannten Halbgeschosse (Entresols) und die Souterrainwohnungen, bei denen 
eine lichte Höhe von 47. Ellen, sowie 
b) die Wohnungen in den Dachräumen (Dachwohnungen), für welche eine dergleichen 
Höhe von 4 Ellen nachgelassen ist; 
) die kleineren Anbaue an bereits vorhandene Gebäuvde, welche nur einzelne Räume 
als Zubehör zur bestehenden Wohnung enthalten, oder nur die Vergrößerung der anstoßenden 
Räume im bestehenden Gebäude zum Zwecke haben. Hierbei können die Höhen der vorhan- 
denen Stockwerke beibehalten werden. 
18. Wohnungen gänzlich unter dem Erdhorizonte und in Kellertiefe anzulegen, ist Souterrain- 
nicht gestattet, in sogenannten Souterrains, oder blos zum Theil unter der Erde befindlichen wohnungen. 
Räumen aber dann erlaubt, wenn das Souterrain vollkommen trocken ist, die Wohnungsräume 
an den von der Sonne beschienenen Seiten gelegen sind, ausreichenden Licht= und Luftzutritt 
erhalten und wenigstens zu einem Dritttheile ihrer Lichthöhe aus dem umgebenden Erdreiche 
(Terrain) hervorstehen. 
Die Trockenheit der Sonterrains ist am vollkommensten durch Isolirungsmauern, welche 
das umgebende Erdreich vom Gebäude abhalten, zu erreichen. 
Abschnitt IV. 
Von den Vorrichtungen und Sicherheitsmaßregeln beim Bauen. 
* 19. Bei jeder Bauausführung sind diejenigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche Bau- 
zum Schutze der Bauarbeiter, der Nachbargebäude und zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs vorrichtungen. 
nöthig sind. 
Um hierzu, sowie zur Aufstellung von Gerüsten, zur Ablagerung von Kalkgruben und 
dergleichen, öffentlichen Grundraum der Plätze, Straßen und Gassen benutzen zu dürfen, ist 
die Erlaubniß der betreffenden Behörde erforderlich. 
§20. Die Bauunternehmer sowohl, als auch die Bauführer sind verpflichtet, bei Dach= Sicherheits- 
umdeckungen, Dachreparaturen und sonstigen Bauarbeiten die gegen das Herabfallen von maßregeln. 
1869. 1
	        

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