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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1870
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Full text

— 127 — 
e) das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Räder; 
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
18. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst 
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thunlichst 
beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann. 
III. Einrichtungen und Maßregeln bei der Handhabung 
des Betriebs. 
19. Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des 
Ortes gestellt ist und auf den größeren Bahnhöfen sowohl von dem Zugange zu den- 
selben, als von den Zügen aus sichtbar und im Dunkeln erleuchtet sein muß. 
Die Zugführer, Locomotivenführer und Bahnwärter müssen beständig eine richtig 
gehende Uhr bei sich tragen. 
6 20. Bei Doppelgeleisen, sei es, daß die Bahn einspurig und nur mit Doppel- 
strecken zum Ausweichen versehen ist, oder durchweg doppelgeleisig eingerichtet ist, sollen 
die Züge immer das in ihrer Richtung rechts liegende Geleise befahren. 
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Geleisesperrungen nach vorgängiger 
Verständigung der benachbarten Stationen gestattet und, wenn eine Hülfsmaschine von 
derjenigen Station gerufen wird, nach welcher der Zug bestimmt ist, und es außer 
Zweifel steht, daß der Zug, welcher Hülfe verlangt, ein ankommender ist und anhält. 
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser Bestimm- 
ung unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig. 
§. Das Schieben der Züge durch Locomotiven ist untersagt, wenn eine arbei- 
tende Maschine an der Spitze des Zuges sich nicht befindet. Für langsame Rückwärts- 
bewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen und bei Arbeitszügen 
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minuten die 
Meile nicht übersteigt. 
Bei Zügen mit Locomotiven an der Spitze ist das Nachschieben zulässig: 
a) beim Besteigen einzelner stark geneigter Bahnstrecken, 
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
In diesen Fällen darf aber höchstens mit der halben zulässigen Geschwindigkeit ge- 
fahren werden. 
§22. Mehr als zweihundert Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche 
Züge, in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark
	        

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