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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1877
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

— 199 — 
8 20. 
Defecte. 
Stellen sich bei der Revision beziehentlich Superrevision der Rechnungen durch die 
Oberrechnungskammer Vertretungen des Rechnungsführers heraus, deren Deckung durch 
die Beantwortung der Erinnerungen nicht nachgewiesen wird, so hat die Oberrechnungs- 
kammer die Vereinnahmung dieser Defectposten an der gehörigen Stelle der nächst- 
folgenden abzulegenden Rechnung anzuordnen und zu überwachen, während die zu 
deren Beitreibung etwa nöthige Veranstaltung der dem Rechnungsführer vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde obliegt. 
Wenn sich aber wegen Gefahr im Verzuge eine schleunige Verfügung zu Beitreib- 
ung der Defecte als nothwendig darstellt, so hat die Oberrechnungskammer dem com- 
petenten Ministerium hiervon sofort Mittheilung zu machen. 
Der Oberrechnungskammer ist gestattet, Defecte wegen geringfügiger Posten in den 
Fällen, wo zu deren Erledigung ein unverhältnißmäßiger Aufwand an Zeit oder Mühe 
erforderlich sein würde, oder wegen solcher Posten, deren Uneinbringbarkeit bereits 
feststeht, ausnahmsweise nicht weiter zu verfolgen, sondern fallen zu lassen. 
#21. 
Ausstellung des Justificationsscheins. 
Sind von der Oberrechnungskammer dem Rechnungsführer gegenüber Erinnerun- 
gen gegen die Rechnung nicht gemacht oder sind die von ihr gegen den Rechnungs- 
führer aufgestellten Erinnerungen durch deren Beantwortung erledigt und ist die Ver- 
einnahmung der ausgeworfenen Defectposten durch die nächstfolgende Rechnung nach- 
gewiesen worden, so hat die Oberrechnungskammer 
1. in Betreff der ihr zur Revision und Justification überwiesenen Rechnungen (8§ 8) 
eine dies aussprechende Erklärung (Justificationsschein) auszustellen und dem 
Rechnungsführer durch Vermittelung des Ressortministeriums auszuhändigen; 
2. in Betreff der bei den Ministerien oder anderen Oberbehörden revidirten und 
sodann nach § 9 bei ihr einer Superrevision unterworfenen Rechnungen dem 
Ressortministerium unter Rücksendung der Rechnung nebst Belegen und Revisions- 
acten ihr Einverständniß mit Ausstellung des Justificationsscheins zu erklären. 
Dem Ermessen der Oberrechnungskammer wird aber überlassen, in den Fällen, 
wo der Rechnungsführer die ihn treffenden Rechnungsdefecte anerkannt und deren Ver- 
einnahmung in der nächstfolgenden abzulegenden Rechnung zugesichert hat, die Aus- 
stellung des Justificationsscheins, beziehentlich die Erklärung des Einverständnisses mit
	        

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