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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1877
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

— 21 — 
Kosten (8 58 des Gesetzes) sind dem Reclamanten in diesem Falle selbst dann 
nicht aufzuerlegen, wenn die Reclamation von der Einschätzungscommission in wesent- 
lichen Punkten für unbegründet erachtet worden war. 
Bleibt dagegen eine Erklärung des Reclamanten aus, oder erklärt er ausdrücklich, 
bei seiner Reclamation beharren zu wollen, so ist die Reclamation in der obgedachten 
Maße an die Reclamationscommission einzureichen. 
& 28. Die Reclamationscommission hat die an sie zur Entscheidung gelangenden 
Reclamationen in formeller und materieller Hinsicht einer genauen Prüfung zu unter- 
werfen und auf den ihr geeignet erscheinenden Wegen über die Richtigkeit der in den 
Deelarationen und Reclamationsschriften enthaltenen Angaben und Behauptungen sich 
zu vergewissern. 
Die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens, welches die Reclamanten in Wirk- 
lichkeit beziehen, hat die Reclamationscommission nach Maßgabe der in dem Gesetze 
und in dieser Instruction enthaltenen Bestimmungen mit Benutzung der ihr nach § 57 
des Gesetzes eingeräumten Befugnisse anderweit zu ermitteln und festzustellen. 
§ 29. In ähnlicher Weise ist von der Reclamationscommission mit den an sie 
gelangenden Berufungen der Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen, beziehentlich 
der Bezirkssteuerinspectoren zu verfahren. 
Zur Verhandlung über eine solche Berufung ist der Beitragspflichtige, gegen dessen 
Einschätzung die Berufung sich richtet, durch den Vorsitzenden der Reclamations- 
commission rechtzeitig (§ 59, Abs. 3 des Gesetzes) einzuladen. In dieser Einladung ist 
demselben zu eröffnen, daß seine Anwesenheit keine nothwendige sei und er nur die 
Berechtigung zur Theilnahme an der Verhandlung habe, jedoch auch im Falle seines 
Außenbleibens über die Berufung werde entschieden werden. 
Darüber, ob der betreffende Beitragspflichtige an der Verhandlung Theil genommen 
oder der an ihn rechtzeitig ergangenen Einladung ungeachtet zum Verhandlungstermine 
sich nicht eingefunden hat, ist eine kurze Notiz zu dem Sitzungsprotokolle zu bringen. 
# 30. Ist der Vorsitzende der Reclamationscommission außer Stande, mit einem 
Beschlusse der Commission über eine Reclamation oder Berufung sich einverstanden zu 
erklären: so hat derselbe in allen Fällen, in denen seiner Ansicht nach die 
Reclamationscommission das Einkommensteuergesetz oder die vor- 
liegende oder eine künftighin von dem Finanz-Ministerium ergehende 
Instruction zu demselben unrichtig anwendet, innerhalb der in § 60 des 
Gesetzes bestimmten Frist Beschwerde an das Finanz-Ministerium zurichten 
und dessen Entscheidung einzuholen.
	        

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