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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1878
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 3.) Verordnung, die vorzunehmende Ermittelung des Ernteertrags für das Jahr 1877 betreffend; vom 10. Januar 1878.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • No. 1.) Gesetz, die Verfassung der Gerichtsämter betreffend; vom 7ten Januar 1878. (1)
  • No. 2.) Verordnung, die künftige Benennung der Richter bei den Gerichtsämtern betreffend; vom 7ten Januar 1878. (2)
  • No. 3.) Verordnung, die vorzunehmende Ermittelung des Ernteertrags für das Jahr 1877 betreffend; vom 10. Januar 1878. (3)
  • Berichtigung der Bekanntmachung vom 16. October 1877 (Seite 297 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1877).
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)

Full text

                                                —  39 —                                                                                               Stellv. Generalkommando XIII. K. W.) Armeekorps. 
                                             Bekanntmachung. 
                      (Staatsanz. vom 13. Juli 1917 Nr. 161 S. 1249.) · 
Um der Gefahr entgegenzutreten, daß durch Unachtsamkeit beim Feueranmachen und Rauchen usw. in  
Rauchen Brände entstehen, durch welche Kriegsmaterial vernichtet und die Befriedigung gefährlichen 
der Heeresbedürfnisse gestört wird, bestimme ich hiermit, im Interesse der öffentlichen Betrieben. 
Sicherheit auf Grund des § 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung: 
                                                  I. 
Das Rauchen, Feueranmachen und Mitbringen von Feuerzeug — insoweit es zum 
Betriebe nicht unbedingt erforderlich ist — ist verboten: 
1. auf dem gesamten umzäumten oder sonst abgegrenzten Gelände aller Feuerwerks- 
laboratorien, Sprengstofffabriken und Munitionsfüllstellen einschließlich der staatlichen 
Institute; ausgenommen sind die besonders abgegrenzten Verwaltungsgebäude, und zwar 
bei staatlichen. uInstiten unbedingt, bei privaten Unternehmungen, soweit die Ortspolizei- 
Behörde es zuläßt, 
2. in allen Betriebs= und Lagerräumen, einschließlich der Treppenhäuser, Außzüge, 
Flure, Gänge usw., in denen Pulver= und andere Sprengstoffe, sowie Munition= oder 
Munitionsteile hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert werden, 
3. in allen Werkstätten und Lagerräumen, in denen leicht entzündbare Gegenstände, wie 
Holz, Papier, Baumwolle, Lack, Spiritus, Petroleum, Oel usw. hergestellt, gelagert oder 
verarbeitet werden.
                                                   II. 
Weitergehende Verbote in Polizeiverordnungen oder in Arbeitsverordnungen werden 
durch dieses Verbot nicht berührt. 
Die Direktoren der staatlichen Institute und Depots sind befugt, für den Bereich des 
Depots Ausnahmen von dem bevorstehenden Verbot zuzulassen. Dieselbe Befugnis 
steht den Ortspolszeibehörden für die in ihrem Bezirk gelegenen Fabriken, Betriebs= und 
Lagerräume zu. Die Befreiung von dem Verbot ist an Ort und Stelle deutlich kenntlich 
zu machen. un- 
Diese Bekanntmachung ist in allen zu 1 genannten Stellen in deutlich lesbarer und 
in die Augen fallender Weise anzuschlagen. Ebenso sind in allen Räumen, für welche 
dieses Verbot gilt, Schilder mit der Aufschrift „Rauchen bei Strafe verboten“ anzubringen. 
Die Anschläge sind während der ganzen Dauer des Kriegszustandes zu unterhalten und 
erforderlichenfalls zu erneuern. w 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
  Die K. Hrimter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 11. Juli 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betr. Rauch- 
verbot in Lagerräumen für Spinn= und Webstoffe. 
(Staatsanz. vom 18. September 1917 Nr. 218 S. 1687.) 
Unter Bezugnahme auf die Verfügung des K. Ministeriums des Innern über die Rauchverbot in 
Feuerpolizei vom 4. September 1912 (Regierungsbl. S. 592) wird auf Grund des für Spinn und Webstoffe. 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Reichs-Gesetzbl. S. 451) unter Wehstoffe. 
Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) verboten, 
daß in den Räumen von Tuchfabriken, in Lagerhäusern und sonstigen Lagerstätten für 
Spinn= und Webstoffe insbesondere Wolle, Wollabfälle und Kunstwolle, geraucht wird. 
Die K. Stadtdirektion und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung in den 
Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 14. September 1917. 
  
  
  
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 29. Juni 1916 Nr. 149 S. 1142.) 
In meinem Auftrag übt die Königl. Württ. Landespolizeizentralstelle den Eisen= Eisenbahn= 
bahnüberwachun 96%n dienst in Württemberg durch Polizeibeamte und zugeteilte Eisenbahnübernachtungsdienst  
Militärpersonen aus. Letztere haben die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten.
	        

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