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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1878
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 73.) Verordnung, die Publication der mit dem Gesammthause Schönburg wegen des Uebergangs der Gerichtsbarkeit in den Schönburgischen Receßherrschaften auf den Staat und wegen einiger anderer Punkte unter dem 29. October 1878 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend; vom 30. October 1878.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Uebeinkunft wegen Uebergangs der dem Hause Schönburg zeither zustehenden Gerichtsbarkeit auf den Staat und wegen der Regelung der hiermit zusammenhängenden, sowie einiger anderer, die receßherrschaftlichen Verhältnisse berührenden Punkte von Unseren dazu verordneten Bevollmächtigen mit dem Hause Schönburg unter verfassungsmäßiger Zustimmung der Stände.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 73.) Verordnung, die Publication der mit dem Gesammthause Schönburg wegen des Uebergangs der Gerichtsbarkeit in den Schönburgischen Receßherrschaften auf den Staat und wegen einiger anderer Punkte unter dem 29. October 1878 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend; vom 30. October 1878. (73)
  • A. Uebeinkunft wegen Uebergangs der dem Hause Schönburg zeither zustehenden Gerichtsbarkeit auf den Staat und wegen der Regelung der hiermit zusammenhängenden, sowie einiger anderer, die receßherrschaftlichen Verhältnisse berührenden Punkte von Unseren dazu verordneten Bevollmächtigen mit dem Hause Schönburg unter verfassungsmäßiger Zustimmung der Stände.
  • No. 74.) Verordnung, die Gerichtsbarkeit in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend; vom 30. October 1878. (74)
  • No. 75.) Verordnung, die Amtshauptmannschaft zu Glauchau und die Kircheninspectionen in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend; vom 1. November 1878. (75)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)

Full text

— 386 — 
der Gewährung von Gehalt und Pension vollständig liberirt werden. Die von den 
übernommenen Beamten zur Schönburgischen Pensionskasse geleisteten Beiträge wird 
das Gesammthaus an die Staatsregierung abliefern. 
Pensionen-, sowie Wittwen- und Waisenunterstützungen, welche zur Zeit des Ueber- 
gangs der Gerichtsbarkeit von dem Gesammthause Schönburg oder von einzelnen der 
Herren Receßherrschaftsbesitzer an frühere Schönburgische Gerichtsbeamte oder deren 
Angehörige zu zahlen sind, wird die Staatsregierung für die Zukunft zur Bezahlung 
übernehmen. Die von den betreffenden Beamten geleisteten Beiträge zur Schönburgischen 
Pensionskasse sind ebenfalls an die Staatsregierung abzuliefern. 
Zur Uebernahme der bei der Schönburgischen Gesammtkanzlei angestellten Beamten 
in den Staatsdienst erklärt sich die Staatsregierung insoweit bereit, als dies nach den 
Verhältnissen und Persönlichkeiten thunlich erscheinen wird. 
§ VI. 
Die Staatsregierung verzichtet auf die Rückzahlung der Hälfte des dem Gesammt- 
hause Schönburg nach Punkt V der Uebereinkunft vom 22. August 1862 gewährten 
Capitals von 75,000 Thalern — 225,000 wogegen das Haus Schönburg die Hälfte 
mit 112,500 34 zurückgewährt. 
Dem Gesammthause Schönburg wird für die nutzbaren Rechte der Gerichtsbarkeit 
ein Bauschalquantum von 1,500,000-2 aus der Staatskasse gewährt und nach Abzug 
der vorerwähnten 112,500 mit 1,387,500 ausgezahlt. 
Ferner erhält dasselbe für die eigenthümliche Ueberlassung der Grundstücke des 
Bezirksgerichts zu Glauchau, sowie der Gerichtsämter zu Meerane, Hohenstein-Ernstthal, 
Lößnitz und Hartenstein sammt Inventar an den Staat die Summe von 346,123= 
aus der Staatskasse ausgezahlt. 
§ VII. 
Durch die gegenwärtige Uebereinkunft erledigt sich das receßmäßige Befugniß des 
Gesammthauses Schönburg, daß Veränderungen in der Organisation der Untergerichte 
seiner Zustimmung bedürfen. 
Das Gesammthaus Schönburg verzichtet hiernächst 
1. auf das receßmäßige Befugniß, ein Unterconsistorium und Superintendenten zu 
halten und überhaupt auf alle diejenigen Rechte in Sacris, welche es auf Grund 
des mit den Worten: „In Sacris aber sollen“ beginnenden und mit den 
Worten: „unweigerlich gestellt werden mögen“ schließenden ersten Theils des 
Abschnittes II in § 19 des Hauptrecesses vom 4. Mai 1740 und auf Grund 
* 1 des Nebenrecesses von demselben Tage oder auf Grund des Punkt XXlI
	        

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