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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1881
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
47
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 48.) Verordnung, die Publication der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben vom 1. Juli 1881 betreffend; vom 23. August 1881.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben. (Reichs-Gesetzblatt, Seite 185.)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 45.) Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 19. August 1881. (45)
  • No. 46.) Bekanntmachung, eine Prioritätsanleihe der in Dresden unter der Firma "Societäts-Brauerei" bestehenden Actiengesellschaft betreffend; vom 20. August 1881. (46)
  • No. 47.) Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 23. August 1881. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Publication der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben vom 1. Juli 1881 betreffend; vom 23. August 1881. (48)
  • Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben. (Reichs-Gesetzblatt, Seite 185.)
  • Muster a. Anmeldung, betreffend die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von inländischen Actien, Renten- und Schuldverschreibungen nach dem Reichsgesetze vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
  • Muster a. Empfangsbescheinigung.
  • Muster b. Anmeldung, betreffend die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von ausländischen Actien, Renten- und Schuldverschreibungen nach dem Reichsgesetze vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
  • Muster b. Empfangsbescheinigung von Werthpapieren.
  • Muster c. Anmeldung, betreffend die Abstempelung ausländischer Werthpapiere, welche vor dem 1. October 1881 ausgegeben sind und spätestens am 29. December 1881 zur Abstempelung vorgelegt werden.
  • Muster c. Empfangsbescheinigung.
  • Muster d. Vorläufige Anmeldung, daß stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird. (Reichsgesetz vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben §. 4. )
  • Muster e. Anmeldung zur Abstempelung von Formularen zu Schlußnoten, Schlußzetteln und anderen Schriftstücken der Tarifnummer 4 zum Reichsgesetz vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
  • Muster f. Anmeldung zur Besteuerung für ausländische Lotterieloose.
  • No. 49.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erbauung einer Wartehalle auf der Güterstation Schönberg der Linie Leipzig-Hof betreffend; vom 5. September 1881. (49)
  • No. 50.) Bekanntmachung, die Erledigung der der Dresdner Feuerversicherungsgesellschaft ertheilten Concession zum Betriebe des Mobiliar-Feuerversicherungsgeschäfts betreffend; vom 6. September 1881. (50)
  • No. 51.) Verordnung, die Veranstaltung einer anderweiten Ergänzungswahl für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 12. September 1881. (51)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)

Full text

— 173 — 
der zuständigen Steuerbehörde spätestens am 7. Tage nach dem Empfange der obrig— 
keitlichen Erlaubniß schriftlich unter Beifügung einer Doppelschrift anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl 
(die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, 
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem 
Vertrieb der Loose betrauten Personen. 
Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich 
genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird Stundung 
der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des 
Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung 
vorzulegen. 
12b. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der An— 
meldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen 
Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung entscheidet 
die Directivbehörde. 
13. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer 
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Er— 
hebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des 
Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers, 
und des Zeitpunkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt 
worden, schriftlich Mittheilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der 
unter Nummer 12 à für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und 
Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loos- 
absatzes und Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 
14. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder 
gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Be- 
hörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige 
Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler 
Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“ bezw. 
„Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. 
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden. 
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrig- 
keitlicher Aufsicht stattfindenden Waaren-Verloosungen von der Abstempelung der abgabe- 
26“
	        

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