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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
50
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Full text

— 245 — 
derungsberechtigten die § 97 vorgeschriebene Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig 
zugestellt worden ist. 
Andernfalls kommt ein bis zu dem gedachten Zeitpunkt nachträglich angemeldeter An- 
spruch der bezeichneten Rangstellung bei Berechnung des Mindestgebots überhaupt nicht 
und bei Vertheilung des Kaufpreises erst mit dem Range hinter der Forderung des betrei- 
benden Gläubigers in Berücksichtigung. 
Zu einem späteren Zeitpunkt angemeldete Ansprüche bleiben bei Vertheilung des 
Kaufpreises außer Berücksichtigung, es sei denn, daß der Kaufpreis den Gesammtbetrag 
der nach § 11 ohne Anmeldung in Rechnung kommenden und der vorher angemeldeten 
Ansprüche übersteigt. 
*102. Das Gericht bestimmt, welche Ansprüche bei Vertheilung des Kaufpreises 
zu berücksichtigen sind, und zwar in Ansehung der in § 11 bezeichneten nach Maßgabe 
dessen, was aus dem Hypothekenbuche und aus den Grundakten erhellt, in Ansehung der 
in § 12 bezeichneten dagegen nach Maßgabe der Anmeldungen. 
103. Ansprüche der in § 4 unter 1 gedachten Art sind vom Forderungsberech- 
tigten glaubhaft zu machen. Das Gericht hat dieselben, soweit nöthig unter Zuziehung 
eines Sachverständigen, von Amtswegen zu prüfen und festzustellen. 
104. Die Höhe des für Naturalleistungen in Rechnung zu bringenden Geld- 
betrags ist unter Berücksichtigung des angemeldeten Betrags vom Gericht, soweit nöthig 
unter Zuziehung eines Sachverständigen, von Amtswegen zu ermitteln und festzustellen. 
* 105. Ansprüche der in §§ 103, 104 gedachten Art sind nur in der nach Maß- 
gabe der dortigen Bestimmungen ermittelten Höhe zu berücksichtigen, sofern nicht ein die 
angemeldete höhere Geldforderung begründendes rechtskräftiges Urtheil beigebracht wird, 
vorbehältlich jedoch des Rechts auf Klagerhebung wegen des Mehrbetrags. 
*106. Der Anmeldetermin darf nicht vor Ablauf einer Stunde nach der Eröff- 
nung geschlossen werden. Der Schluß ist zu verkünden. 
§ 107. Nach Schluß des Anmeldetermins, welcher durch Aufnahme in das 
Protokoll festzustellen ist, hat das Gericht die auf dem Grundstücke lastenden Schulden, 
und zwar die der Anmeldung bedürftigen, soweit sie bis dahin angemeldet sind, nach dem 
Rangverhältniß geordnet in ein Verzeichniß zu bringen und in demselben den Schuld- 
betrag, welchen das zulässige Mindestgebot nach § 10 übersteigen muß, sowie die 
Beträge auszuwerfen, welche nach § 14 Absatz 1 je nach der Höhe des erlangten Kauf- 
preises im Versteigerungstermin zu erlegen oder sicher zu stellen sind, auch die Beträge 
der Hauptforderungen, welche nach §§ 13, 16 zu bezahlen und in Anrechnung auf
	        

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