Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1887
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
53
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 60.) Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend.
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • 1. Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit. § 42.
  • 2. Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit § 43.
  • 3. Aufenthalt der Ausländer im Reichsgebiete. § 44.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit $ 42. 137 
IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit'. 
1. Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit’. 
$ 42. 
Der Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit 
erfolgt durch Abstammung, Verheiratung, Legitimation, Verleihung 
und Anstellung. Der Erwerb durch Abstammung, Legitimation und 
Verheiratung ist nicht Gegenstand des Verwaltungsrechtes, da bei 
diesen Erwerbsarten eine Verwaltungstätigkeit nicht stattfindet. Auch 
der Erwerb durch Anstellung ist hier ausgeschieden, da durch sie 
nicht die Staatsangehörigkeit, sondern das Staatsdienstverhältnis be- 
gründet werden soll. Die dafür maßgebenden Grundsätze sind im 
Staatsdienerrecht enthalten; die Staatsangehörigkeit erscheint nur als 
Folge des Eintritts in den Staatsdienst. Als Gegenstand des Ver- 
waltungsrechts bleibt sonach nur die Verleihung der Staats- 
angehörigkeit über. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines deutschen Staates 
kann entweder an einen Reichsangehörigen oder an einen Ausländer, 
d. h. eine Person erfolgen, welche nicht reichsangehörig ist. Erstere 
wird als Aufnahme, letztere als Naturalisation bezeichnet. 
Naturalisation und Aufnahme sind rechtsbegründende 
Verwaltungsakte®. Das zuständige Organ für Vornahme derselben 
sind die höheren Verwaltungsbehörden der Einzelstaaten?; für Aus- 
! Nach dem Vorbild der französischen hat auch die deutsche Gesetzgebung 
den Begriff einer besonderen, vom Domizil unabhängigen Staatsangehörig- 
keit geschaffen, welche durch Geburt, Verheiratung, Verleihung erworben wird. 
(Vgl. Meyer-Anschütz $ 75. Das wichtigste der Landesgesetze : das preuß, 
G. vom 31. Dezember 1842. 
Seit dieser Zeit sind die Verleihung der Staatsangehörigkeit 
und die Entlassung aus dem Staatsverbande besondere Funk- 
tionen der staatlichen Verwaltungsorgane geworden. 
„ Die Grundsätze über Erwerb und Verlust der Reichs- und Staatsangehörig- 
keit haben ihre Regelung durch die Gesetzgebung des Deutschen Reiches ge- 
funden, welche in ihren wesentlichen Grundlagen auf der früheren preußischen 
Gesetzgebung beruht. 
2 R.G. über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 (St.A.G.). Eingeführt in Baden und Hessen 
durch Art. 80 der Verf. vom 15. November 1870, in Württemberg durch Ver- 
trag vom 25. November 1870, in Bayern durch R.G. betr. die Einführung nord- 
deutscher Gesetze in Bayern, vom 22. April 1871, in Elsaß-Lothringen durch 
Y. vom 8. Januar 1873, in Helgoland durch V. vom 22. März 1891 Art. 1. 
Reichsmilitärgesetz vom.2. Mai 1874. R.G. betr. Änderungen der Wehrpflicht, 
vom 11. Februar 1888. [Das St.A.G. ist abgeändert durch Art. 41 E.G. zum 
B.G.B)] Vgl. [Laband 1, 122 (Literaturangaben) R.St.R. $ 9; die neueste 
Literatur ist zusammengestellt bei Weiß, Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit. Annalen 1908 S. 836, 902; 1909 S. 383, 472;] Meyer-An- 
schütz 214 (iteraturangaben); Seydel 1, 271; [Seydel-Graßmann 42]. — 
Meier, Art. Reichs- und Staatsangehörigkeit, R.L. 8, 413 Zorn, V.R.W. 2, 
340. — Kommentare: Cahn, 3. Auf. 1908; [Bazille. Köstlin 1902 
(Württemberg); Grill, 3. Aufl. 1906 und Rauchalles 1901 (bayr.). 
(Sieber, Das Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr. 2 Bde. 1907. 
® [Laband 1, 153%] Meyer-Anschütz $ 76° [dazu Seydel 1, 275°. 
t.A.G. $ 6. [Nicht die untersten Verwaltungsbehörden, es müssen Be- 
4 
hörden sein, die noch andere unter sich haben. Vgl. dazu Cahn $ 6°; Sey- 
del 4, 275 4.1
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment