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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
54
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 30.) Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge vom Betriebsunfällen betreffend.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 30.) Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge vom Betriebsunfällen betreffend. (30)
  • No. 31.) Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1888 und 1889 betreffend. (31)
  • No. 32.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation Remse betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft "Bautzender Brauerei und Mälzerei" betreffend. (33)
  • No. 34.) Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskultur-Rentenbank betreffend. (34)
  • No. 35.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 1. Mai 1888, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskultur-Rentenbank betreffend. (35)
  • No. 36.) Bekanntmachung, eine Anleihe der "Actien-Bierbrauerei Meißner Felsenkeller" betreffend. (36)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 115 — 
83. Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der Kreishauptmannschaft nach 
Anhörung der Ortsbehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhn- 
licher Tagearbeiter (§ 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, 
vom 15. Juni 1883, R.-G.-Bl. S. 73), so ist der letztere der Berechnung zu Grunde 
zu legen. 
Bleibt bei den Beamten (8§ 1), welche nicht mit Pensionsberechtigung angestellt sind 
und keiner mit staatlicher Beihilfe bestehenden Unterstützungskasse angehören, die nach 
vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem 
niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den be- 
stehenden Grundsätzen zuerst mit Anspruch auf Pensionsberechtigung oder Ruhestands- 
unterstützung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu 
Grunde zu legen. 
& 4. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der 
Bezug der Wittwen= und Waisenrente mit dem Ablauf des Gnadengenusses, oder, soweit 
ein solcher nicht gewährt wird, mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden 
Tage. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer 
Krankenkasse oder der Gemeindekrankenversicherung an, so wird bis zum Ablauf der 
dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten 
des Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeindekranken- 
versicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld 
(§ 2 Absatz 1, Ziffer 1) und vom Beginne der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch 
auf die Pension und auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens (8 1) geht bis zum 
Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes, beziehentlich bis zum Betrage 
der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als 
Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§ 6 Absatz 1, 
Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags 
des Krankengeldes. 
Etwaige Ansprüche der von Unfällen (§ 1) betroffenen Beamten und deren Hinter- 
bliebener auf Gewährung von Unterstützungen aus einer mit staatlicher Beihilfe bestehen- 
den Unterstützungskasse gehen, soweit sie die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes 
zu gewährenden Bezüge nicht übersteigen, auf die Staatskasse über. 
*5. Ein Anspruch auf die in §§ 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn 
der Verletzte den Unfall (§ 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, 
wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs, 
beziehentlich auf Verlust des Anspruchs auf Ruhestandsunterstützung aus einer der in 
20
	        

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