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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1889
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
55
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (34)
  • Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
  • No. 35.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung zwischen der Königlich Sächsischen und der K.K. österreichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch die beiderseitigen Grenzgebiete betreffend. (35)
  • No. 36.) Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 betreffend. (36)
  • No. 37.) Verordnung, die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (37)
  • No. 38.) Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf betreffend. (39)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 61 — 
der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungs- 
bahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn, erworben und 
den Betrieb derselben übernommen hat. 
Artikel 2. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung nehmen das 
der vormaligen Sächsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht 
auf den Erwerb der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn, soweit dieselbe innerhalb des 
Staatsgebietes einer jeden Derselben gelegen ist, auf so lange, als dieselbe sich im Besitze 
oder Betriebe der Königlich Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso wie die Uebertragung des 
Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung sämmttlicher vertrags— 
schließenden Regierungen. 
Artikel 3. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizeireglements für 
die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Artikel 4. 
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf 
den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Großherzoglich 
Sächsischen und des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes beziehen, sind die für die König— 
lich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden 
— insoweit nicht der Verkehr zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — 
an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder die andere der mitbe— 
theiligten Regierungen es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden 
Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die 
an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amt- 
lichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können. 
Artikel 5. 
Staatsangehörige des Großherzogthums Sachsen und des Fürstenthums Reuß, welche 
beim Betriebe der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch 
nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische 
127
	        

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