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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
56
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 56.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend.
Volume count:
56
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 1. Verhaltensregeln für Dampfkessel-Heizer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 56.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (56)
  • Anlage 1. Verhaltensregeln für Dampfkessel-Heizer.
  • Anlage 2. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • No. 57.) Verordnung, den Verkehr von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend. (57)
  • No. 58.) Verordnung, die Aufhebung der Verordnung vom 3. Mai 1850 über das Verfahren bei der polizeilichen Beaufsichtigung der zu militärischen Zwecken bestimmtem Dampfkessel betreffend. (58)
  • No. 59.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke zwischen den Haltestellen Böhla und Frauenhain der Bahnlinie Dresden-Elsterwerda betreffend. (59)
  • No. 60.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Secundäreisenbahn Großpostwitz-Cunewalde betreffend. (60)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 139 — 
10. Während der Arbeitspausen oder kurz vor denselben, sowie am Schlusse der 
Arbeitszeit ist der Kessel unter gleichzeitiger Verminderung des Zugs zu speisen. Mit 
dem Schlusse der Arbeitszeit hat der Heizer das Feuer vom Roste zu entfernen, denselben 
von Asche und Schlacken zu reinigen, sowie den Zugschieber nebst Ofen= und Aschenfall- 
thüren zu schließen. 
11. So lange ein Kessel noch Dampf erzeugt, darf der Heizer seinen Posten nicht 
verlassen. Auch ist es dem Heizer nicht gestattet, sich während der Arbeitspausen von 
dem ohne Aufssicht befindlichen Kessel zu entfernen, oder seine Obliegenheiten anderen 
Arbeitern ohne Genehmigung seines Vorgesetzten zu übertragen. 
12. Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des Kessels von 
Schlamm und Kesselstein, sowie der Feuerzüge von Ruß und Flugasche wird unter Mit- 
wirkung des Heizers vorgenommen. Der letztere hat hierbei, soweit es die Bauart des 
Kessels zuläßt, dessen Wandungen innerlich und äußerlich genau zu besichtigen, nach- 
zusehen, ob sich Risse oder Schiefer eingestellt haben, oder Rillen und Gruben im Kessel- 
blech vorhanden sind, und ob dadurch oder durch Rost merkliche Verminderungen der 
Wanddicke oder vielleicht sogar schon Undichtheiten des Kessels eingetreten sind. Die 
hierbei gemachten Wahrnehmungen hat der Heizer seinem Vorgesetzten oder dem Kessel- 
besitzer, nach Befinden mit dem Antrage auf sofortige Reparatur, genau mitzutheilen. 
13. Das Ausblasen eines Kessels darf erst vorgenommen werden, nachdem das 
Feuer vom Roste entfernt worden ist, und der Kessel sowie das Mauerwerk sich genügend 
abgekühlt hat. Auch ist das Einführen kalten Wassers in einen abgeblasenen noch heißen 
Kessel unzulässig. 
14. Bei Kesseln, welche in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen die 
letzteren anderen Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen. Auch hat 
der Heizer dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, welche die Arbeit 
hindern und die Gefahr einer Explosion oder eines Brandes vermehren könnten. 
15. Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, welche aus seiner Unachtsamkeit 
oder Fahrlässigkeit entstehen, und welche durch Beachtung der vorstehenden Verhaltungs- 
regeln hätten vermieden werden können. Darüber, daß er die letzteren genau kenne, hat 
er sich dem revidirenden technischen Beamten gegenüber auszuweisen. 
  
23*
	        

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