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Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
56
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 77.) Verordnung, die Ausstellung von Urkunden über Einträge im Grund- und Hypothekenbuche betreffend.
Volume count:
77
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)
  • Cover
  • König Albert und Königin Carola von Sachsen.
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des I. Bandes, 1. Abteilung.
  • Vorgeschichte. Land und Leute der Vorzeit.
  • Die Karolinger und die elbischen Lande.
  • Thüringen und die Elblande unter den sächsischen Herrschern.
  • Thüringen und Meißen unter den salisch-fränkischen Kaisern.
  • Verfassungs- und Kulturgeschichtliches bis zur Zeit Konrads des Großen.
  • Vorgeschichte des landgräflichen Hauses von Thũringen.
  • Meißen und Thüringen bis zu ihrer Vereinigung.
  • Die Landgrafschaft Thüringen bis zum Anfall an das Haus Wettin.
  • Verfassungs- und Kulturgeschichtliches in Meißen und Thüringen von Konrad dem Großen bis zur Vereinigung beider Länder.
  • Der Landesfürst.
  • Land und Leute.
  • Adel und Rittertum.
  • Städtewesen. Rat. Zünfte.
  • Handel.
  • Juden.
  • Landwirtschaft.
  • Die Kirche.
  • Wissenschaft und Bildung. Schulwesen. Kunst.
  • Die wettinischen Lande bis zum Anfall der Kurwürde an das Haus Wettin.

Full text

— 490 — 
Auch in Eisenach finden wir die zwei Ratsmeister, von denen der eine 
dem Rate der andere dem Schöppengericht vorstand; aber darum werden 
doch Vogt und Schultheiß vom Landgrafen bestellt oder wenigstens 
bestätigt. Im übrigen genoß der Eisenacher Schöppenstuhl durch 
ganz Thüringen großes Ansehen und es war etwas ganz Gewöhnliches, 
daß Berufungen an ihn stattfanden, wie man im Meißnischen sich nach 
Magdeburg, Halle und Leipzig wandte. Als zu Grunde zu legendes 
Recht galt auch in Thüringen das sächsische Landrecht, natürlich 
modifiziert durch örtliche Gewohnheiten. — Neben Eisenach und Erfurt 
nahmen die königlichen Städte Mühlhausen, Nordhausen und Saalfeld 
eine Sonderstellung ein, die Hermann I. 1199 von Philipp von 
Schwaben zu Lehen erhalten hatte. Hier lag, besonders in den beiden 
ersten Städten, schon eine selbständigere Entwickelung vor, die der 
Landgraf zu schonen alle Ursache hatte. Doch mußten auch sie nun 
ihr Recht vom Landgerichte zu Mittelhausen nehmen, wovon sie 
mit dem Aussterben des ludowingischen Geschlechtes wieder befreit 
wurden. Die mühlhäuser Statuten sind schon 1250 niedergeschrieben, 
während Nordhausen erst 1308 die seinigen erhielt. Da kamen dann 
auch die landesherrlichen Vögte und Schultheißen in Abgang. Was 
sonst an Städten vorhanden war, war entweder erst im 13. Jahr- 
hundert gegründet, wie Heiligenstadt, oder wurden erst im Lauf des- 
selben zu Städten, wie Gotha, Weißensee, das 1265 eigenes Stadt- 
recht erhielt, oder das 1211 erst mit Mauern umgebene Langensalza. 
In Meißen giebt uns Dresden ein klares Bild von der Ent- 
wickelung einer Stadtverwaltung. Zuerst urkundlich erwähnt wird 
diese wesentlich auf dem linken Elbufer angelegte Siedelung in einem 
ebenda am 31. März 1206 ausgefertigten Schiedsspruche des Mark- 
grafen Dietrich des Bedrängten, ohne daß, ebensowenig wie bei einer 
zweiten Nennung vom Jahre 1215, dem Orte die Bezeichnung civitss, 
d. h. Stadt, gegeben wird. Das geschieht erst am Schlusse einer am 
21. Januar 1216 zu Dresden für das Kloster Altenzelle ausgefertigten 
Urkunde, woraus hervorgeht, daß Dresden damals ein dem Markgrafen 
gehöriger, mit Mauern umgebener fester Ort war. Vorsteher der 
Stadt war demgemäß in der ältesten Zeit ein markgräflicher Beamter, 
der in den lateinischen Urkunden den Namen villicus (Stadtschultheiß) 
oder judex (Richter) führt, später deutsch der „Schösser“ genanmt
	        

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