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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
56
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung, das Verfahren bei den Wahlen zur evangelisch-lutherischen Landessynode betreffend.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

$ 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 339 
verständlich den vollen Betrag der von ihnen zu zahlenden Bei- 
träge ($ 1440). Dasselbe gilt von Arbeitern, Gehilfen usw., welche 
vorübergehend nicht gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, das 
Versicherungsverhältnis aber freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung). 
c) Für diejenigen Personen, auf welche der Bundesrat die Ver- 
sicherungspflicht erstreckt (Kleinbetriebe und Hausgewerbetreibende), 
wird auch die Erhebung der Beiträge durch Beschluß des Bundes- 
rats geregelt ($ 1456). 
d) Die Einziehung der Beiträge kann für alle versicherungspflich- 
tigen Personen oder für bestimmte Klassen derselben — dagegen nicht 
für die freiwillige Versicherung — den Arbeitgebern und Versicherten 
abgenommen und bestimmten Kassen oder Einziehungsstellen über- 
tragen werden. Eine solche Anordnung kann erlassen werden von 
der obersten Verwaltungsbehörde, ferner mit Genehmigung derselben 
durch das Statut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung 
der höheren Verwaltungsbehörde durch statutarische Anordnung einer 
Gemeinde oder eines Kommunalverbandes. Die Einziehung kann 
übertragen werden den Krankenkassen, Knappschaftskassen, Gemeinde- 
behörden oder von der Landeszentralbehörde bezeichneten oder von 
der Versicherungsanstalt eingerichteten Hebestellen ($ 1447—1457). 
9. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach dem Jahres- 
arbeitsverdienst der Versicherten '). SiesindinfünfLohnklassen, 
bis zu 350, 550, 850, 1150, mehr als 1150 Mark jährlichen Arbeitsver- 
dienstes, eingeteilt. 
Für die Zugehörigkeit des einzelnen Versicherten zu einer Lohn- 
klasse ist nicht die Höhe des tatsächlichen Arbeitsverdienstes, sondern 
ein Durchschnittsbetrag maßgebend. Der Mindestbetrag ist der drei- 
hundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage- 
arbeiter (Ortslohns); für Mitglieder der Krankenkassen tritt an dessen 
Stelle der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge 
maßgebenden durchschnittlichen Grundlohns (8 1245). Besondere Be- 
stimmungen gelten für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäf- 
tigten Personen, Seeleute, Lehrer und Erzieher, Personen, mit 
festen Gehältern und für freiwillig versicherte Personen ($& 1246, 
1440, Abs. 1). In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für 
die einzelnen Versicherten gleich zu bemessen und lediglich nach 
dem Durchschnittsbetrage der in den Lohnklassen zu gewährenden 
Renten abzustufen; Gefahrenklassen dürfen nicht gebildet werden ?). 
— 
1) Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen 
Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein 
würde, beanspruchen; er muß in diesem Falle aber auch die Erhöhung des Bei- 
trags übernehmen. $ 1248. Die Versicherung in einer niedrigeren Lohnklasse 
als der gesetzlichen ist unstatthaft. 
2) In dieser Beziehung weicht das Invalidengesetz von 1899 und die Reichsver- 
sicherungsordnung von dem ursprünglichen Gesetz von 1889 sehr erheblich ab und
	        

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