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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 39. Verordnung, die Ausführung der Alterserntenbank=Gesetze vom 2. Januar 1879 und vom 30. April 1892 betreffend; vom 4. Mai 1892.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • Nr. 35. Gesetz, die Abänderung des Schlachtsteuertarifs vom 15. Mai 1867 betreffend; vom 22. April 1892. (35)
  • Nr. 36. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommenssteuer und Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommenssteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1892 und 1893 betreffend; vom 22. April 1892. (36)
  • Nr. 37. Gesetz, die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden betreffend; vom 26. April 1892. (37)
  • Nr. 38. Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 und die Aufhebung des Nachtragsgesetzes dazu vom 9. April 1888 betreffend; vom 30. April 1892. (38)
  • Nr. 39. Verordnung, die Ausführung der Alterserntenbank=Gesetze vom 2. Januar 1879 und vom 30. April 1892 betreffend; vom 4. Mai 1892. (39)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

— 106 — 
rentenbank selbst zu stellenden Antrags verbunden mit der Abgabe des Einlagebuchs und 
einer Quittung des zu einer solchen Zurückziehung Berechtigten und in dem Falle, wenn 
der zur Zurückziehung Berechtigte nicht der Versicherte selbst ist, der Beibringung einer 
den Vorschriften in 8 15 entsprechenden Bescheinigung darüber, daß sich der Versicherte 
zur Zeit der Stellung des auf die Zurückziehung gerichteten Antrags noch am Leben 
befand. 
Ueber die erfolgte Einreichung des Einlagebuchs wird von der Kassenstelle eine Be— 
scheinigung ausgestellt. 
Nachdem bei der Altersrentenbank die nöthigen Abstreichungen in dem Einlagebuche 
bewirkt worden sind, wird letzteres, dafern darin noch unabgestrichene Einträge enthalten 
sind oder dessen Weiterbenutzung ausdrücklich vorbehalten worden ist, gegen Rückgabe des 
darüber ausgestellten Empfangsscheins zurückgegeben. Ein völlig erledigtes Einlagebuch 
verbleibt bei der Bank. 
Bei Quittungen und Genehmigungserklärungen kann die Kassenstelle, der sie zugehen, 
wenn ihr die Persönlichkeit des Empfängers oder die Echtheit einer Unterschrift nicht 
außer Zweifel ist, die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung verlangen. 
18. Soll die Zurückziehung eines Vorbehaltskapitals nach Beginn des 
Rentenlaufs erfolgen, so ist dies von derjenigen Person, welcher nach Ausweis des 
Kapitalcertifikats das Recht zur Zurückziehung des Kapitals bei Lebzeiten des Versicherten 
zusteht, beziehentlich von deren Erben unter Ueberreichung des Kapitalcertifikats, sowie 
unter Beibringung des auf Grund der Feststellung der Rente ausgefertigten Renten- 
rertifikats und der zu demselben von der Bank ausgegebenen, noch nicht zur Einlösung 
gelangten Rentenanweisungen schriftlich bei der Altersrentenbankverwaltung zu be- 
antragen. 
Von der Altersrentenbankverwaltung wird darauf der zur Rückzahlung zu bringende 
Kapitalbetrag dergestalt festgestellt, daß auf den Einlagenbetrag, dessen Rückzahlung be- 
gehrt wird, diejenigen Rentenbeträge in Abrechnung gebracht werden, welche auf die 
durch die Einlegung jenes Einlagenbetrags erworbene Rente bereits gezahlt worden sind. 
Können bereits hinausgegebene, aber noch nicht zur Einlösung gelangte Renten- 
anweisungen nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, so sind die fehlenden der- 
artigen Anweisungen für den Zweck der Feststellung des zur Rückzahlung zu bringenden 
Einlagenbetrags so zu behandeln, als ob dieselben bereits zur Einlösung gelangt wären. 
Nach erfolgter Feststellung des Rückzahlungsbetrags wird dieser dem Berechtigten 
unter gleichzeitiger Zufertigung eines Qnittungsformulars bekannt gegeben und hierbei 
die Kassenstelle bezeichnet, bei welcher die Erhebung des gedachten Betrags gegen Abgabe 
der vollzogenen Quittung erfolgen kann.
	        

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