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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 48. Revidierte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen; vom 2. Mai 1892.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • Nr. 48. Revidierte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen; vom 2. Mai 1892. (48)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

— 15657 — 
Dienstes bereits entlassene Gesinde nur auf Grund der Vorschrift §§ 78 und 80 noch 
im Hause behalten, so kann diese Verbindlichkeit der Dienstherrschaft nur bis zum Betrage 
des wirklich verdienten und noch rückständigen Lohnes angesonnen werden. 
a64. Die im § 63 erwähnte Verpflichtung der Dienstherrschaft, die Kurkosten zu Fortsetzung. 
tragen oder vorzuschießen, findet ihre Erledigung, wenn und insoweit die Kur= und Ver- 
pflegungskosten für den erkrankten Dienstboten aus einer Dienstbotenkrankenkasse oder aus 
einer Krankenkasse im Sinne des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 zu übertragen sind, 
dafern die Dienstherrschaft aus eigenen Mitteln wenigstens ein Drittel der für den Dienst- 
boten zu entrichtenden Kassenbeiträge geleistet hat. 
65. Begräbnißkosten für das Gesinde zu bezahlen ist die Dienstherrschaft, ab= Begräbniß- 
gesehen von den Fällen einer Verschuldung am Tode des Dienstboten oder einer besonderen bosten. 
Vereinbarung, auf Grund des Dienstvertrags nicht schuldig. 
s66. Die Herrschaft haftet in Betreff der Erfüllung von Verbindlichkeiten für das Haftung 
Verschulden ihrer Dienstboten, deren sie sich zur Bewirkung der Erfüllung bedient. ver Dienhber 
Inwieweit die Herrschaft im Uebrigen für Handlungen ihrer Dienstboten, insbesondere Handlungen 
deshalb haftbar sei, weil sie es an der erforderlichen Aufsicht oder an der Auswahl ge= des Gesindes. 
eigneter Personen hat fehlen lassen, bestimmt sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht. 
Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist auch zu entscheiden, wenn die Herrschaft 
aus Rechtsgeschäften in Anspruch genommen wird, die das Gesindé mit dritten Personen 
abgeschlossen hat. Was insbesondere das Gesinde auf der Herrschaft Namen bei Kauf- 
leuten oder Handwerkern an Waaren auf Credit abholt oder bestellt, ist die Herrschaft 
zu bezahlen nicht schuldig, wenn sie dem Gesinde nicht Vollmacht zur Entnahme auf Credit 
gegeben oder die Entnahme auf Credit nachträglich genehmigt hat. Als Genehmigung 
gilt es, wenn die Herrschaft die Waaren in Gebrauch nimmt oder verbraucht, obwohl sie 
weiß oder wissen mußte, daß diese auf Credit entnommen waren. Fehlt es der Herrschaft 
an dieser Kenntniß, so haftet sie für die durch den Gebrauch oder Verbrauch der Waaren 
erlangte Bereicherung. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Aufhebung des Gesindedienstvertrags und deren Folgen. 
f 67. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstvertrag erlöscht im Zweifel mit Erlöschen des 
deren Ablauf. Während der Dienstzeit kann ein Dienstvertrag in der Regel nicht einseitig Dienstr·nraga 
aufgehoben werden (vergleiche jedoch 88 15, 72, 74, 76, 84, 85). Zeitablauf. 
§68. Ist häusliches Gesinde einen Dienstvertrag eingegangen, ohne mit der Herr- Still— 
schaft eine bestimmte Zeitdauer zu vereinbaren, so ist anzunehmen, daß der Vertrag nach P.iben
	        

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