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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 59. Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend; vom 17. Juni 1892.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • Nr. 59. Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend; vom 17. Juni 1892. (59)
  • Nr. 60. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Saupersdorf nach Wilzschhaus betreffend; vom 15. Juni 1892. (60)
  • Nr. 61, Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Secundäreisenbahn Schönberg=Hirschberg a.d.Saale betreffend; vom 22. Juni 1892. (61)
  • Nr. 62. Bekanntmachung, die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Plauen i.V.betreffend; vom 1. Juli 1892. (62)
  • Nr. 63. Verordnung, die Liquidationsbefugniß der Superintendenten betreffend; vom 2. Juli 1892. (63)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Aufgabe- 
ort. 
— 266 — 
& 46. Die nach Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Ab- 
gangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
1. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den 
Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den 
Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Ist über eine Sendung dem Absender ein 
besonderer Einlieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der Wiederaushändig- 
ung der Sendung zurückgegeben werden. 
III Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird die 
Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels 
als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die 
mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders 
verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen 
jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels 
Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder ver- 
schlossen. 
Iv Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins 
oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können 
die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe 
und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom 
Tag des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet, dagegen wird 
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, 
der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch 
Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein 
dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche 
dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
-un Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.
	        

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